Selbstfahrende Futtermischwagen fallen künftig unter die „selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“ und sind demnach zulassungsfrei und nicht mehr kraftfahrtsteuerpflichtig. Das geht aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr hervor, der der Bundesrat am vergangenen Freitag zugestimmt hat.
Die betreffenden Fahrzeuge dürfen allerdings eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.
Die Änderungen werden nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums durch den Strukturwandel notwendig. Früher seien Futtermischwagen überwiegend als Anhänger hinter Zugmaschinen geführt worden; heute bestehe jedoch vermehrt Bedarf an selbstfahrenden Maschinen dieser Art. Da sie nun über einen eigenen Antrieb verfügten, seien die Wagen zwar zulassungspflichtig, was aber nun geändert werden solle, da sie nicht dem Transport von Gütern, sondern dem Füttern der Tiere dienten, erläuterte das Ministerium. Die Abgrenzung zum Gütertransport erfolge dabei über die Geschwindigkeitsgrenze.
Zurückgezogen von der Tagesordnung des Bundesrates wurde die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Hierzu hatte der Verkehrsausschuss der Länderkammer unter anderem eine generelle und unbefristete Ausnahme vom Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen für Bienentransporte empfohlen.