Ab dem 1. Juli 2018 wird die bestehende Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf alle Bundesstraßen ausgedehnt. Dann gilt sie auch für Traktoren - wir berichteten. Ausgenommen davon sind lof-Fahrzeuge "im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h".
Zu den lof-Zugmaschinen/lof-Fahrzeugen, die bislang von der Mautpflicht befreit sind, gehören u.a. Ackerschlepper mit der Schlüsselnummer 891000 bzw. 871000 und die Geräteträger mit der Schlüsselnummer 892000 bzw. 872000, auch wenn ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 40 km/h beträgt (sog. Schnellläufer), sofern sie "für eigene Zwecke unterwegs sind und keinen gewerblichen Güterverkehr" betreiben, erklärt der Bayerische Bauernverband (BBV).
Nach aktuellen Urteilen erscheint die bislang praktizierte Mautbefreiung für Schnellläufer nicht mehr möglich und das Bundesamt für Güterverkehr hat sich der neuen Rechtslage angeschlossen. Damit werden auch lof-Fahrzeuge von Landwirten, soweit sie mit einer "bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h" die mautpflichtigen Straßen nutzen, mautpflichtig. Die rechtlichen und politischen Möglichkeiten, dagegen anzugehen, werden derzeit geprüft – der Ausgang ist offen. Halter von lof-Fahrzeugen mit höheren Geschwindigkeiten sollten daher darüber nachdenken, ob nicht eine Drosselung auf die 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sinnvoll wäre. Die Mautpflicht wäre dann kein Thema mehr.
${intro}