Frage:
Ich habe 2016 bei meinem Händler eine neue Spritze (Baujahr 2016) gekauft. Jetzt ist der Spritzcomputer kaputt. Die Spritze ist von einem anderen Hersteller als der Computer. Diesen kauft der Spritzenhersteller zu. Für den Computer gibt es laut Spritzenhersteller keine Ersatzteile mehr. Bekomme ich kein Ersatzteil, muss ich das Terminal aufwendig umbauen. Muss der Hersteller oder der Händler noch Ersatzteile für meine Spritze liefern können?
Antwort:
Ihr Händler ist im Recht. Er muss Ihnen mindestens zwei Jahre ein Ersatzteil liefern können. Falls ein Defekt vorliegt, muss er sie also reparieren oder ersetzen. Dies ergibt sich aus dem Gewährleistungsrecht: Nach § 433 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist Ihr Händler verpflichtet, Ihnen die gekaufte Maschine mangelfrei zu liefern. Ist die Maschine innerhalb dieser zwei Jahre defekt, können Sie darauf bestehen, dass er den Mangel behebt. Das bedeutet – nach Ihrer Wahl – entweder muss der Händler den Schaden reparieren oder eine neue Maschine liefern.
Dieser Nacherfüllungsanspruch verjährt aber zwei Jahre nach Ablieferung der Maschine. Daher kalkuliert der Händler (in Rücksprache mit dem Hersteller), dass für diesen Zeitraum auf jeden Fall Ersatzteile verfügbar sind. In Ihrem Fall ist der Kauf vier Jahre her, der Gewährleistungsanspruch ist also verjährt. Dass jetzt keine Ersatzteile mehr verfügbar sind, ist natürlich ärgerlich, der Verkäufer ist allerdings im Recht. RA Hubertus Schmitte, WLV, Münster