Die GAP 2023 fordert eine Mindestbodenbedeckung über Winter, um Erosion vorzubeugen. Deutschland hat am 30.9. den neuen Entwurf des GAP-Strategieplans bei der EU-Kommission eingereicht. Darin haben sich die Inhalte des sogenannten GLÖZ6 Standards geändert. Diese betreffen vor allem die Länge des Zeitraums, den Begrünungsumfang und die Einbeziehung von Mais bei der Stoppelbrache. Folgendes soll nach dem aktuellen Stand im Detail gelten:
Der Begrünungszeitraum soll nun bei acht Wochen liegen, sodass die Mindestbodenbedeckung erstmalig vom 15.11.2023 bis zum 15.1.2024 sicherzustellen ist.
Dabei soll es aber zwei Sonderregeln geben: Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen sollen eine Mindestbodenbedeckung vom 15.9. bis 15.11. aufweisen und Ackerflächen mit schweren Böden mit mindestens 17% Tongehalt sollen eine Mindestbodenbedeckung von der Ernte bis zum 1.10. aufweisen.
Für Ackerland soll eine 80/20-Regelung zur Anwendung kommen, d.h. auf 80% des Ackerlandes muss eine Mindestbodenbedeckung sichergestellt werden (nicht mehr auf 100%), auf 20% muss keine Mindestbodenbedeckung erfolgen (dafür entfallen die bisher diskutierten Ausnahmen z.B. bei späträumenden Kulturen).
Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen sollen gelten: mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide inkl. Mais, Begrünungen (aktiv oder als Selbstbegrünung), Mulchauflagen (inkl. Belassen von Ernteresten), mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge).
Da das BMEL die Anmerkungen der EU-Kommission zum vorherigen Strategieplan berücksichtigt hat, erwartet man keine weiteren Anmerkungen seitens der EU-Kommission. Mit einem Durchführungsbeschluss zur Genehmigung des deutschen GAP-Strategieplans ist voraussichtlich im Spätherbst zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich ohne Anmerkungen abgesegnet wird.
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Die GAP 2023 fordert eine Mindestbodenbedeckung über Winter, um Erosion vorzubeugen. Deutschland hat am 30.9. den neuen Entwurf des GAP-Strategieplans bei der EU-Kommission eingereicht. Darin haben sich die Inhalte des sogenannten GLÖZ6 Standards geändert. Diese betreffen vor allem die Länge des Zeitraums, den Begrünungsumfang und die Einbeziehung von Mais bei der Stoppelbrache. Folgendes soll nach dem aktuellen Stand im Detail gelten:
Der Begrünungszeitraum soll nun bei acht Wochen liegen, sodass die Mindestbodenbedeckung erstmalig vom 15.11.2023 bis zum 15.1.2024 sicherzustellen ist.
Dabei soll es aber zwei Sonderregeln geben: Ackerflächen mit frühen Sommerkulturen sollen eine Mindestbodenbedeckung vom 15.9. bis 15.11. aufweisen und Ackerflächen mit schweren Böden mit mindestens 17% Tongehalt sollen eine Mindestbodenbedeckung von der Ernte bis zum 1.10. aufweisen.
Für Ackerland soll eine 80/20-Regelung zur Anwendung kommen, d.h. auf 80% des Ackerlandes muss eine Mindestbodenbedeckung sichergestellt werden (nicht mehr auf 100%), auf 20% muss keine Mindestbodenbedeckung erfolgen (dafür entfallen die bisher diskutierten Ausnahmen z.B. bei späträumenden Kulturen).
Als Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen sollen gelten: mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide inkl. Mais, Begrünungen (aktiv oder als Selbstbegrünung), Mulchauflagen (inkl. Belassen von Ernteresten), mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. mittels Grubber oder Scheibenegge).
Da das BMEL die Anmerkungen der EU-Kommission zum vorherigen Strategieplan berücksichtigt hat, erwartet man keine weiteren Anmerkungen seitens der EU-Kommission. Mit einem Durchführungsbeschluss zur Genehmigung des deutschen GAP-Strategieplans ist voraussichtlich im Spätherbst zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich ohne Anmerkungen abgesegnet wird.