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Pflanzen-Biostimulanzien: So werden sie rechtlich eingeordnet

Lesezeit: 3 Minuten

Die Produktgruppe der Biostimulanzien zählt weder zu den Pflanzenschutz- noch zu den Düngemitteln. Pflanzen-Biostimulanzien sind der Oberbegriff für einen „neuen Baustein“ im integrierten Pflanzenbau. Sie werden im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1009, Anhang 1 Teil II als eigenständige Produktfunktionskategorie (PFC) 6: „Pflanzen-Biostimulans“ aufgeführt. Der Wortlaut:

„Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein EU-Düngeprodukt, das dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschließlich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:

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  • Effizienz der Nährstoffverwertung,4

  • Toleranz gegenüber abiotischem Stress,5

  • Qualitätsmerkmale oder6

  • Verfügbarkeit von im Boden bzw. der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.“7

In der neuen europäischen Düngeprodukte-Verordnung (EU) 2019/1009, die seit dem 16. Juli 2022 vollständig gilt, werden Pflanzen-Biostimulanzien somit erstmals als eigenständige Produktgruppe EU-weit einheitlich definiert. Dabei gelten sie nicht als klassisches Düngemittel, da sie keine Nährstoffe bereitstellen sollen.

Da Pflanzen-Biostimulanzien aktuell in „aller Munde“ sind, kursieren in Gesellschaft, Politik und Presse eine Vielzahl an Begrifflichkeiten, die recht ähnlich klingen, sich aber deutlich voneinander unterscheiden. Neben den Pflanzen-Biostimulanzien trifft man in dem Kontext häufig auf folgende Produktgruppen:

  • Biologische Pflanzenschutzmittel, sie fallen unter den Geltungsbereich der Pflanzenschutz-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
  • Pflanzenstärkungsmittel hingegen sind eine Besonderheit des deutschen Pflanzenschutzrechts, die in der EU-Pflanzenschutz-Verordnung nicht definiert werden.
  • Pflanzenhilfsmittel oder Bodenhilfsstoffe, sie unterliegen dem nationalen Düngemittelrecht.

Aktuell sind einige Pflanzen-Biostimulanzien mangels alternativer Zulassungswege in Deutschland über den Weg der Pflanzenstärkungsmittel auf dem Markt, andere nach nationalem Düngemittelrecht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel.

KÜNFTIG MIT CE-KENNZEICHEN

In Zukunft werden EU-Düngeprodukte, zu denen die Pflanzen-Biostimulanzien gehören, im Rahmen der Registrierung aber ein CE-Kennzeichen erhalten. Dieses bestätigt die Konformität mit den Vorgaben der Düngeproduktverordnung und schafft verlässliche Voraussetzungen für die zukünftige Vermarktung.

Um das Siegel zu erhalten, muss ein Mittel in Abhängigkeit von den Produkteigenschaften und den eingesetzten Ausgangsstoffen eines von vier Bewertungsmodulen durchlaufen. Die Funktion eines Produktes ist dabei das erste Kriterium zur Auswahl des Konformitätsbewertungsmoduls.

WIRKUNG GILT ES NACHZUWEISEN

Generell gilt, dass die Wirkung von Pflanzen-Biostimulanzien auf die Kulturpflanze und den Boden nachweisbar sein muss. Dies hat gemäß den EU-Normen und den Standards, die in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind, zu erfolgen. Dazu zählen z.B. Praxisversuche in Abhängigkeit von der Pflanzen- bzw. der Bodenart und dem pH-Wert. Die Wirkung ist außerdem auf der Produktkennzeichnung auszuweisen. Die Normen werden auf europäischer Ebene vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) erarbeitet und aktuell veröffentlicht.

Dr. Theresa Krato/Kathrin Draaken, Industrieverband Agrar e.V. (IVA)

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