Die neue Pflicht für einen 5 m breiten Pufferstreifen entlang von Gewässern auf Flächen mit mehr als 5% Hangneigung hat auch Auswirkungen auf die Cross Compliance-Regelungen im Rahmen der EU-Agrarförderung. Darauf weist das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) heute hin.
Die Ende Juni in Kraft getretene Änderung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit durchschnittlicher Hangneigung von mindestens 5% im Abstand von 20 Metern zu Gewässern vor, dass innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers eine ganzjährig geschlossene Begrünung zu erhalten oder herzustellen ist. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich.
Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf nicht mehr als einmal innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren durchgeführt werden, wobei der erste Fünfjahreszeitraum mit Ablauf des 30. Juni 2020 begonnen hat, stellt das BMEL weiter klar.
Die Änderung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte dem Vorhaben Anfang Juni abschließend zugestimmt. Sie gehört zum Nitratpaket, zu dem auch die Reform der Düngeverordnung zählt. Mit den Maßnahmen will die Bundesregierung die EU-Nitratrichtlinie einhalten und umsetzen.
Als "Cross-Compliance“ wird die Bindung bestimmter EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen aus den Bereichen Umweltschutz, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz bezeichnet.