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Saatgutrecht

„Bienenschmauswiese“ in der Stadt nicht genehmigungspflichtig

Bürger dürfen auf ihren Grundstücken gebietsfremde Saatgutmischungen ausbringen. Das unterliegt nicht dem Saatgutrecht. Draußen in der Natur sieht die Sache dagegen anders aus.

Lesezeit: 1 Minuten

Gebietsfremde Saatgutmischungen aus dem Einzelhandel für Privatpersonen zur Förderung von Insekten unterliegen grundsätzlich nicht dem Saatgutrecht. Das hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion mit Blick auf Produkte wie „Bienenschmauswiesen“ klargestellt.

Zwar könne die Ausbringung von Neophyten und gebietsfremden Herkünften einheimischer Arten in der freien Natur und in urbanen Räumen zur Beeinträchtigung der regionalen Biodiversität führen. Ausbringungen im dicht bebauten urbanen Raum seien aber in der Regel als weniger kritisch einzustufen als Ausbringungen außerhalb bereits stark anthropogen überprägter Gebiete.

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Eine Ausbringung von Saatgutmischungen in der freien Natur sei allerdings grundsätzlich nur in den entsprechenden Vorkommensgebieten zulässig. Gebietsfremde Saatgutmischungen dürften nur mit entsprechender Genehmigung in der freien Natur ausgebracht werden.

Derweil unterliege der Anbau in der Land- und Forstwirtschaft nicht der Genehmigungspflicht. In der Fachwelt sei aber allgemein anerkannt, dass solche Saatgutmischungen für Naturschutzmaßnahmen auf höherwertigen Flächen ungeeignet seien, so die Bundesregierung.

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