Wegen des trockenen Frühsommers haben viele Bundesländer die Nutzung von ÖVF-Brachen und auch anderen Brachen zu Futterzwecken erlaubt. Teilweise müssen Landwirte dazu Antrag stellen, in manchen Ländern ist ein Verkauf des Schnittes erlaubt, anderswo dürfen Sie das Mähgut nur verschenken. Lesen Sie in der Tabelle, was jetzt wo gilt.
So regeln die Länder die Futternutzung | ||||
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Welche Flächen? | Beschränkung auf Kreise | Aufwuchsnutzung wofür? | Antrags-/Meldepflichten | |
Baden-Württemberg | Keine Ausnahmeregelung | |||
Bayern | ÖVF-Brache, sonstige Bracheflächen | Ober-, Mittel-, Unterfranken, LK Donauries, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstädt, Neumarkt i.d.Oberpfalz, Amberg-Sulzbach, Kelheim, Ingolstadt, Augsburg | Futterzwecke in der Tierhaltung | Ab 15.7. nicht nötig |
Brandenburg | ÖVF-Brachen, Puffer- und Feldrandstreifen. Keine Freigabe für Flächen mit Agrarumweltmaßnahmen. | LK Dahme-Spreewald, Haelland, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Uckermark | Futterzwecke in der Tierhaltung | Ja, mit Nachweis der Futternutzung bei nichttierhaltenden Betrieben. Nachweis, dass aus der Produktion genommene Flächen und die über 5% Grenze hinausgehenden ÖVF-Flächen ausgeschöpft sind. |
Hessen | ÖVF-Brachen, Pufferstreifen, Feldränder, Streifen am Waldrand, keine Honigbrachen | Schnittnutzung für die Tierhaltung | Ab 15.7.2020 nicht nötig | |
Mecklenburg-Vorpommern | ÖVF-Brache | Schnittnutzung oder Madh | ||
Niedersachsen | Nur ÖVF-Brachen, Feldrand, Pufferstreifen, Waldrandstreifen. Keine Nutzung von Nicht-ÖVF-Brache, Honigbrache, Blühstreifen | Schnittnutzung, Beweidung, kein Verkauf des Aufwuchses | Antrag mit Erläuterung der Hintergründe erforderlich, Verwertung ohne Genehmigung gilt als Greeningverstoss. | |
Nordrhein-Westfalen | ÖVF-Brachen. Uferrand- und Erosionsschutzstreifen dürfen nicht nur gemäht, sondern auch durch Schafe und Ziegen ohne Nachtpferch abgehütet werden. | Kleve, Mettmann, Viersen, Wesel, Rhein-Kreis Neuss, Unna, Rhein-Sieg-Kreis/Bonn, Rheinisch-Bergischer Kreis, Märkischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Hochsauerlandkreis, Soest, Düren, Recklinghausen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Oberbergischer Kreis, Städte Leverkusen, Oberhausen, Wuppertal, Düsseldorf, Duisburg, Remscheid, Hagen, Essen, Solingen, Köln, Dortmund, Aachen, Gelsenkirchen | Beweidung, Schnitt, ausschließlich Futterzwecke ohne kommerzielle Verwertung | Nicht nötig. Nutzung in weiteren Kreisen auf Antrag. |
Rheinland-Pfalz | ÖVF-Brache, keine Honigbrache | Beweidung, Schnitt | Nein | |
Saarland | Keine Ausnahmeregelung | |||
Sachsen | ÖVF-Brachen, keine AUK-Blühflächen | Beweidung und Schnitt ausschließlich zu Futterzwecken ohne kommerzielle Verwertung | Ab 15.7. nicht erforderlich | |
Sachsen-Anhalt | ÖVF-Brache | Beweidung und Schnitt zu Tierfutterzwecken | Formlose Anzeige beim ALFF. Bei Abgabe von Futter mit empfangenen Betrieb. | |
Schleswig-Holstein | Keine Ausnahmeregelung | |||
Thüringen | ÖVF-Brache, Feldrand, Pufferstreifen | Beweidung, Schnittnutzung | Anzeige mit Flächen, Nutzungsart, Zeitraum |