In Deutschland dürfen nur die Teile der Hanfpflanze und Erzeugnisse aus Hanf als Lebensmittel vermarktet werden, die keine Betäubungsmittel oder Arzneimittel sind. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klar.
Demnach ist es nicht erlaubt, Erzeugnisse, die wie Hanfblättertee ausschließlich aus getrocknetem und zerkleinertem Nutzhanf bestehen, an den Endverbraucher abzugeben. Begründet wird dies damit, dass in diesem Fall ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden könne. Nach Aussage der Bundesregierung bestehen von ihrer Seite auch keine Überlegungen zur Änderung dieser Rechtslage.
Zur Frage der Liberalen, ob geplant sei, denjenigen Herstellern zu helfen, die eine Zulassung als „Novel Food“ für ihre Cannabidiol-(CBD)-haltigen Produkte beantragt hätten und deren Verfahren auf Eis gelegt würden, weil die EU-Kommission Cannabidiol als Betäubungsmittel einstufen wolle, erklärt die Bundesregierung, dass das EU-Zulassungsverfahren keine Unterstützung der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten vorsehe. Die Überprüfung der Zulässigkeit eines Antrags obliege der EU-Kommission.