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Das sind die Neuerungen im GAP-Strategieplan für die nächsten Jahre

Der neue GAP-Strategieplan des BMEL steht. Die Genehmigung Brüssels vorausgesetzt, ergeben sich damit ab 2025 einige Erleichterungen, was Ökoregelungen und andere Direktzahlungen angeht.

Lesezeit: 5 Minuten

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat seinen Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan für die EU-Agrarförderung ab 2025 bei EU-Kommission eingereicht. Damit einher gehen etliche Änderungen, mit denen die Agrarförderung in Deutschland ab dem kommenden Jahr vereinfacht werden soll. Zudem wurde einiges getan, um die Öko-Regelungen für Landwirte attraktiver zu machen. Die waren zuvor weit unter den Erwartungen geblieben, da die Regelungen von vielen Landwirten als zu kompliziert und wirtschaftlich uninteressant angesehen wurden.

Bei den Öko-Regelungen (ÖR) ist im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

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ÖR 1a (nicht produktive Flächen)

  • Wegen des Wegfalls der Bracheverpflichtung bei GLÖZ 8 sollen Förderangebote zur freiwilligen Erbringung von Brachflächen verstärkt werden. Dazu wird die einzelbetriebliche Obergrenze bei ÖR 1a von 6 auf 8 % des förderfähigen Ackerlandes erhöht, so dass Betriebe mehr Brachflächen beantragen können.

  • Bei Begrünung durch Einsaat ist im Vergleich zur Basisanforderung in GLÖZ 6 eine ökologisch aufgewertete Einsaatmischung vorgesehen.

ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland)

  • ÖR 1b wird praxisgerechter. Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem (nur) die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.

ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)

  • Um die Bereitstellung von Altgrasstreifen oder -flächen bei der ÖR 1d auch für kleinere und mittlere Betriebe attraktiver auszugestalten, sind analog zur ÖR 1a Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als sechs % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe gewährt.

  • Die Regelung zur maximalen Standzeit von zwei Jahren auf derselben Fläche entfällt.

  • Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen) ist während des ganzen Jahres nicht zulässig.

ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  •  „Beetweiser Gemüseanbau“ wird bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt, da dieser bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist.

  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Dadurch können insbesondere mehr ökologisch wirtschaftende Betriebe an der ÖR 2 teilnehmen.

  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais (Gleichklang mit GLÖZ 7 ab 2026).

ÖR 3 (Agroforst)

  • Die Attraktivität dieser Öko-Regelung soll durch Vereinfachungen bei den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Vorgaben zu Abständen und Größen erhöht werden.

ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs)

  • Um auch Betriebsinhabern mit Dam- und Rotwild eine Teilnahme an der ÖR 4 zu ermöglichen, werden auch diese Arten bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.

ÖR 6 (Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln)

  • Zur Steigerung der Attraktivität der ÖR 6 wird auch der Anbau von Hirse und Pseudogetreide wie beispielsweise Amaranth, Quinoa oder Buchweizen bei Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert.

ÖR 6 (Fruchtfolge)

  • Auch bei der GLÖZ 7 zur Fruchtwechselregelung kommt es zu Vereinfachungen. Die hatte das Bundeslandwirtschaftsministerium schon in der vergangenen Woche bekanntgegeben. Demnach müssen in einem Zeitraum von drei Jahren – für das Antragsjahr 2025 bedeutet das: 2023 bis 2025 – auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden. Zudem muss in jedem Jahr auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebes im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.

  • Mais-Mischkulturen sind allerdings ab 2026 keine Hauptfrucht mehr. Bislang konnten Landwirte langjährige Mais-Selbstfolgen mit einem Mais-Stangenbohnengemisch abwechseln, um den Fruchtwechsel zu erfüllen. Das geht ab dem Erntejahr 2026 nicht mehr. Ab dem Jahr 2026 zählen Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais. Bei der Öko-Regelung zur vielfältigen Kultur (Öko-Regelung 2) gilt diese Zuordnung der Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais bereits ab dem Jahr 2025, stellt das BMEL klar.

Auch bei anderen Direktzahlungen kommt es ab dem nächsten Jahr zu etlichen Änderungen:

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

  • Der Turnus zur Erbringung der Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden, soll für alle Ackerland-, Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen von einem auf zwei Jahre erhöht werden.

Aufhebung der Höchstgrenze von 85 % für Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen

  • Infolge der Aufhebung der Höchstgrenze von 85 % der Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen wird – abhängig vom ermittelten Umfang der Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf der betreffenden Fläche – auch ein geringerer Abzug als 15 % der Fläche und damit eine höhere Förderung möglich sein.

Erhöhung von Prämien bei gekoppelten Direktzahlungen

  • Auf der Grundlage der tatsächlichen Inanspruchnahme der gekoppelten Direktzahlungen werden die geplanten Prämien für Mutterkühe, Mutterschafe und -ziegen für die Antragsjahre 2025 und 2026 gegenüber den bisher geplanten Prämien jeweils um circa 5 % erhöht. Diese Anpassungen tragen dazu bei, diese ökologisch wertvollen Bewirtschaftungsweisen weiter zu stabilisieren und die dafür reservierten Mittel besser auszuschöpfen.

Vereinfachungen bei den gekoppelten Direktzahlungen

  • Streichung der Regelung zur Stichtagsmeldung bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

  • Es entfällt die durch die sogenannte Stichtagsregelung festgelegte Obergrenze für die Anzahl der förderfähigen Tiere.

  • Mit der Streichung der Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen soll eine Vereinfachung für Verwaltung und Landwirte erreicht werden. Entsprechende Aufzeichnungen und Kontrollen entfallen.

Bevor die Änderungen in Kraft treten können, bedarf es noch der formalen Genehmigung des Änderungsantrages zum deutschen GAP-Strategieplan für das Jahr 2025 durch die Europäische Kommission und der Zustimmung des Bundesrates. Die Regelungen kommen dann ab 1.1.2025 zur Anwendung. Im Änderungsantrag finden sich Anpassungen bei der Konditionalität und den Direktzahlungen, hier insbesondere Neuerungen bei den freiwilligen Öko-Regelungen – also jenen einjährigen Maßnahmen, durch die konventionelle wie Bio-Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden.

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