Grundsätzlich beginnt auf Ackerland mit der Ernte der letzten Hauptfrucht die Sperrfrist für den Einsatz N-haltiger Dünger (> 1,5 % N in der TM). Das Ausbringverbot endet am 31. Januar. Welche Kulturen davon ausgenommen sind und worauf zu achten ist, lesen Sie im Folgenden und entnehmen Sie der Übersicht unten:
Die Düngung zu Raps, Zwischenfrüchten und Wintergerste ist im Herbst bis zum 1.10. erlaubt, wenn Getreide die Vorfrucht ist und die Aussaat von Zwischenfrüchten und Raps bis zum 15.9. bzw. die der Gerste bis zum 1.10. erfolgt. Die Standzeit der Zwischenfrucht muss mindestens acht Wochen betragen.
Halten Sie bei der Düngermenge unbedingt die 30/60er-Regelung ein. Liegt ein geringerer Bedarf vor, sollte man die Düngung reduzieren oder unterlassen. Berücksichtigen Sie bei Zwischenfrüchten außerdem die länderspezifischen Vorgaben hinsichtlich des Leguminosenanteils.
Wer Zweitfrüchte, Feldfutter und Futterzwischenfrüchte angebaut hat, darf diese unabhängig von der Vorfrucht ebenfalls bis zum 1.10. in Höhe des Bedarfs düngen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Saat bis zum 15.8. erfolgte und die Ernte noch im Ansaatjahr stattfindet.
Bedarf ermitteln, Maßnahmen dokumentieren
Vor der Düngerausbringung ist es wichtig, den Düngebedarf auf der Ebene Schlag oder Bewirtschaftungseinheit zu ermitteln und zu dokumentieren. Für noch vorgesehene Düngemaßnahmen auf Grünland ist keine separate Düngebedarfsermittlung nötig, da für die gesamte Vegetationsperiode bereits im Frühjahr geplant wurde.
Denken Sie auch daran, dass die Herbstdüngung zu Raps und Gerste in Höhe der Anrechenbarkeit vom N-Bedarfswert im Frühjahr abzuziehen ist. Vor der Düngung im Herbst sollten Sie daher genauestens prüfen, ob ein Düngebedarf besteht. Die unverzügliche Einarbeitungspflicht auf unbestelltem Ackerland innerhalb von vier Stunden gilt für alle organischen Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (>10 % NH4-N Anteil).
In den Roten Gebieten ist eine Herbstdüngung generell untersagt. Es bestehen nur wenige Ausnahmen, die Sie ebenfalls der Übersicht entnehmen können.