Das Verwaltungsgericht Ansbach hat festgestellt, dass die Allgemeinverfügung zur Düngeverordnung 2017, welche die bisherigen roten Gebiete in Bayern definiert, durch die Veröffentlichung im Staatsanzeiger und auf der Website der Landesanstalt für Landwirtschaft nicht wirksam bekanntgegeben wurde. Das teilt der Bayerische Bauernverband (BBV) mit.
Im konkreten Fall des klagenden Landwirts, der vom BBV unterstützt wurde, sei die Allgemeinverfügung trotzdem wirksam geworden, weil er sich ausführlich informiert habe. Deshalb wurde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
Auf Basis des vorliegenden Beschlusses vertritt der Bayerische Bauernverband die Auffassung, dass die roten Gebiete in Bayern nie rechtskräftig in Kraft getreten sind, da die Allgemeinverfügung bisher nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Somit kann die Allgemeinverfügung auch nicht Grundlage für den Vollzug der Auflagen, Sanktionen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Landwirtschaftsverwaltung sein.
In diesem Sinne ist der Bayerische Bauernverband sofort auf die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugegangen. Weitere Informationen will der BBV später mitteilen.