Seit heute ist die Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Kraft. Damit können Landwirte die mit Zwischenfrüchten bestellten ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) für Futterzwecke nutzen.
Die Zwischenfruchtmischungen auf den ÖVF konnten bereits ab dem Sommer nach der Ernte der Hauptkultur ausgesät werden. Sofern bereits ein ausreichender Pflanzenbestand herangewachsen ist, ist eine Nutzung für Futterzwecke dann bereits kurzfristig möglich, sobald die Länder für die jeweilige Region die entsprechende Erlaubnis erteilt haben.
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