Für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5% aufweisen, ist künftig eine verpflichtende Begrünung von 5 Metern an den Ufern vorgeschrieben. Dies soll verhindern, dass Düngemittel in die Gewässer geschwemmt werden, teilt das zuständige Bundesumweltministerium dazu mit. Die begrünten Flächen können allerdings anderweitig genutzt werden, etwa als Weideflächen, heißt es weiter.
Gewässerrandstreifen sind Teil des Düngepakets
Die dafür nötige Änderung im Wasserhaushaltsgesetz hat die Bundesregierung am Mittwoch im Kabinett beschlossen. Der von Bundesumweltministerin Svenja Schulze vorgelegte Gesetzentwurf soll die Nitratbelastung der Gewässer reduzieren. Er ist auch Teil des Düngepaketes der Bundesregierung und eine Reaktion auf die Klage des Europäischen Gerichtshofes gegen die Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland von 2018.
Länder müssen im Bundesrat noch zustimmen
Dem Gesetz müssen die Länder im Bundesrat noch zustimmen. Geplant ist, dass diese darüber am 3. April parallel zur Düngeverordnung entscheiden sollen. Das Bundesumweltministerium äußert die Erwartung, dass die EU-Kommission von einer Zweitklage und damit verbundenen Zwangsgeldern gegen Deutschland absehen könnte, wenn beide Vorhaben, die Düngeverordnung und die Gewässerrandstreifen bis dahin von den Ländern beschlossen werden.
Erneuerung des Pflanzenbewuchs 1x in 5 Jahren
Die Breite der ganzjährig begrünten Gewässerrandstreifen soll sich ab Böschungsoberkante des Gewässers bemessen. Ist keine ausgeprägte Böschungsoberkannte vorhanden, soll die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich sein. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses soll auf dem Gewässerrandstreifen einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig sein.
Streifen ohne Düngung in Hanglagen
Auch in der Novelle der Düngeverordnung gibt es verschärfte Vorgaben für Hangflächen. Unter anderem soll der Gewässerabstand ohne Düngung in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung von jetzt 5 m auf 10 m und bei Flächen ab 10 % Hangneigung auf 5 m erhöht werden. Bei Flächen ab 5 % Hangneigung soll der Gewässerabstand ohne Düngung 3 m statt bislang 1 m betragen. Ferner sollen ab 5 % Hangneigung Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort eingearbeitet werden müssen.