Auch das Landwirtschaftsministerium in Mecklenburg-Vorpommern hat nun einen Erlass zu Notfalllagern für Gülle und Gärreste eingesetzt. Er legt die Kriterien für die Prüfung und Zulassung des Errichtens solcher Notfalllager auf Antrag von Landwirten fest. Grund sind die Auswirkungen der anhaltenden Nässe im Nordosten.
Demnach können Landwirte und Biogasanlagenbetreiber, die sämtliche Alternativen zur Lagerung von Gülle und Gärresten, etwa in Fremdbetrieben oder in ungenutzten reaktivierten Behältern geprüft und ausgeschöpft haben, ab sofort nach Anzeige bei und in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden der Landkreise befristet Notlager errichten. Möglich sind flexible Tanks, Folienbecken in Silagelagern und mit Folien ausgekleidete Erdgruben, heißt es vom Agrarministerium in Schwerin weiter.
In allen Fällen müssen die Lagereinrichtungen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden Beanspruchungen und Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein. Erdbecken können ausschließlich auf landwirtschaftlichen Ackerflächen an geeigneten Standorten ohne wasser- und naturschutzrechtliche Beschränkungen errichtet werden und dürfen nicht zur Lagerung von Gärresten verwendet werden.
Als Standorte der Notlager sind Flächen innerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten nach Möglichkeit nicht vorzusehen. Der Abstand von Notlagern zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Die Notlager sind nach maximal sechsmonatiger Nutzung zurückzubauen.
Notwendig werden kann die Errichtung von Notlagern, weil auf die durch anhaltende Niederschläge durchnässten Ackerflächen flüssige Wirtschaftsdünger im Herbst teilweise nicht ausgebracht werden konnten. Erschöpfte Lagerkapazitäten einerseits und das noch bis Ende Januar bestehende Ausbringungsverbot für organische Wirtschaftsdünger anderseits birgt ein erhöhtes Risiko für die Belastungen von Grund- und Oberflächenwasser etwa durch überlaufende oder berstende Lagerbehälter, heißt es in Schwerin zur Begründung der Maßnahme. Daraus ergebe sich nach Wasserrecht die Notwendigkeit zum Ergreifen von Gefahrenabwehrmaßnahmen.
Weitere Hinweise zur Errichtung von Notlagern hält eine Fachinformation der Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung, die LMS Agrarberatung im Netz bereit.