Je nach Wetterlage können virusübertragende Blattläuse gegen Ende April/Anfang Mai in die Rübenbestände fliegen und dort Infektionen verursachen. Hauptüberträger des BYV (Beet yellow virus) ist die Grüne Pfirsichblattlaus. Ein starker Befall kann enorme Ertragsverluste nach sich ziehen.
BVL erteilt gleich mehrere Notfallzulassungen
Kürzlich hat nun das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für verschiedene Insektizide Notfallzulassungen nach Art. 53, Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Bekämpfung von Blattläusen als Virusvektoren in Zuckerrüben erteilt. Diese gelten nach dem Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte bzw. ab Warndienstaufruf. Details zu den Mitteln finden Sie in der Übersicht.
Für Carnadine gilt die Notfallzulasssung auch für Futterrüben. Für alle Insektizide außer Pirimor wurde die Auflage NG-uncodiert erlassen. Sie besagt, dass zum Schutz des Grundwassers, keine Produkte mit dem Wirkstoff Acetamiprid auf Flächen eingesetzt werden dürfen, auf denen in den letzten zwei Kalenderjahren dieser Wirkstoff zur Anwendung kam.
Hinweis für Kartoffelanbauer
Die Acetamiprid-haltigen Produkte können alle mit regulärer Zulassung auch in Kartoffeln gegen Kartoffelkäfer und/oder Läuse eingesetzt werden. Die Regelung wie bei den Notfallzulassung in Rüben, dass man die Produkte nur anwenden darf, wenn in den beiden vorausgegangenen Kalenderjahren der Wirkstoff Acetamiprid auf der Fläche nicht eingesetzt wurde gibt es beim Einsatz in Kartoffeln (reguläre Zulassung) nicht. Somit darf man den Wirkstoff in Kartoffeln auch nutzen, wenn er im Vorjahr in der Rübe angewandt wurde. In Kartoffeln ist der Wirkstoff in den meisten Jahren wegen fehlender Alternativen unverzichtbar.