Das Landwirtschaftsministerium von Sachsen-Anhalt macht von der Möglichkeit Gebrauch, den Aufwuchs von Brachen, die als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) angemeldet wurden, zur Futternutzung zuzulassen. Diese Ausnahme ist möglich, wenn insbesondere durch ungünstige Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht.
„Wir müssen alle Maßnahmen ergreifen, die unseren Unternehmen helfen, mit den Auswirkungen der Dürre umzugehen", sagte Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert. Eine Nutzung solcher Flächen ist aufgrund nationaler Regelungen frühestens ab dem 1. Juli zulässig. Dazu können notleidende Betriebe entsprechende Anträge an das zuständige Amt für Flurneuordnung und Forsten (ALFF) formlos stellen. Bisher eingegangene Anzeigen werden als Antrag gewertet. Eingegangene Anzeigen und noch eingehende Anträge werden von den Ämtern dann zügig bearbeitet.
Die Futternutzung durch Dritte, die ebenfalls in einer Notsituation in Folge der Trockenheit sind, ist zulässig und muss im Antrag benannt werden. Eine Verwendung des Aufwuchses für andere Zwecke (zum Beispiel in einer Biogasanlage) ist nicht zulässig. Die Ausnahmen gelten ausschließlich zur Futterversorgung in tierhaltenden Betrieben aufgrund der Trockenheit.