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Start der Ernte 2024 Vereinfachungen für 2025 Pauschalierung

topplus Pflanzenschutztipps vom 3.7.24

Die Regeln sind klar: Glyphosat zur Sikkation ist verboten!

In den heutigen Pflanzenschutzempfehlungen beschäftigen wir uns mit den neuen strengen Glyphosatregeln, mit dem Maiszünsler, ersten Cercosporafällen sowie Krautfäule und Alternaria.

Lesezeit: 11 Minuten

In Zusammenarbeit mit proPlant und der Landwirtschaftskammer NRW.

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Aktuelle Situation

Am Donnerstag weht ein starker und in Richtung Küsten stürmischer Wind. Vor allem in der Nordhälfte fallen Schauer und Gewitter. Im Südwesten bleibt es freundlicher. Die Temperaturen steigen wieder etwas an. Am Freitag lassen die Schauer nach. Im Norden wird es windig bei 18 bis 23 °C, im Süden ist ruhigeres Wetter bei 23 bis 26 °C zu erwarten. Im Laufe des Samstags ziehen von Westen her erneut Regenschauer und Gewitter auf, Unwetter sind nicht ausgeschlossen. Im Süden und Osten wird es mit 25 bis 30 °C am wärmsten. Am Sonntag kündigt sich bundesweit wechselhaftes Schauerwetter bei 17 bis 25 °C an.

 

Kein Glyphosateinsatz zur Sikkation

Trotz teils stark verunkrauteter Getreide- und Rapsbestände sowie Zwiewuchs gibt es keine Ausnahmen – Glyphosat darf man nicht zur Sikkation einsetzen.

Seit dem 1. Juli gilt die Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV), nachdem der Bundesrat den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eingebrachten Änderungen Mitte Juni zugestimmt hatte. Damit ist der Einsatz für die kommenden zehn Jahre rechtssicher geregelt. Es gelten weiterhin die Auflagen und dazugehörigen Sanktionen, die bereits 2021 eingeführt wurden.

Was bedeutet das für Glyphosat-Anwender?

Laut der Verordnung soll Glyphosat künftig nur noch im Einzelfall eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Das bedeutet, dass man vor dem Einsatz prüfen muss, ob es geeignete Alternativen gibt (z.B. Pflug, Wahl des Saattermins). Es empfiehlt sich, die Gründe vor der Anwendung zu dokumentieren.

Die Landwirtschaftskammer NRW hat die Auflagen für das Totalherbizid zusammengefasst:

  • Die Sikkation ist in allen Kulturen und ohne Ausnahmen verboten.

  • Ein Generelles Verbot gilt in Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten. Auch in Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Nationalparks ist der Einsatz untersagt.

  • Im Haus- und Kleingarten sowie auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist das Totalherbizid verboten.

  • Zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung soll der Glyphosat-Einsatz weiterhin in folgenden Fällen zulässig sein:

  • Bei Mulch- und Direktsaat kann man damit Altunkräuter oder nicht abgestorbene Zwischenfrüchte abtöten.

  • Auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen KWasser und KWind, gilt das Gleiche wie bei Mulch- und Direktsaat.

  • Bei Pflugsaat kann man Glyphosat vor Sommerungen gegen schwer bekämpfbare Problemunkräuter und -ungräser einsetzen. Das können z. B. perennierende Unkräuter wie Ampfer oder Ackerkratzdistel sein. In einigen Bundesländern fällt neben der Quecke auch der Ackerfuchsschwanz unter die Problemungräser. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst.

Im Grünland ist Glyphosat zur Erneuerung der Grasnarbe erlaubt, wenn die Fläche erosionsgefährdet ist, und wenn Wirtschaftlichkeit bzw. Tiergesundheit gefährdet sind. Letzteres bezieht sich z. B. auf größere Vorkommen von Giftpflanzen wie Jakobskreuzkraut.

Was ist der Hintergrund für die Änderungsverordnung?

Die EU-Kommission hatte das Totalherbizid im Herbst 2023 für weitere 10 Jahre genehmigt. Damit war das von der Bundesregierung angestrebte Totalverbot nicht mehr EU-rechtskonform.

Mithilfe einer Eilverordnung ließ sich der Status quo mit den bisher geltenden Regeln bis zum 30. Juni verlängern. Ab dem 1. Juli war dann aber eine Neuregelung notwendig, die die bisher geltenden Einschränkung auch künftig fortführt. 

Beachten Sie bitte die Zulassung, Gebrauchsanleitung und regionale Hinweise.

 

Erste Maiszünslerlarven schlüpfen

Bei biologischer Bekämpfung sollte in Kürze der zweite Einsatz von Trichogramma-Schlupfwespen erfolgen. Situativ können auch Insektizideinsätze zum Hauptlarvenschlupf sinnvoll sein.

In der letzten Woche kam es an vielen Standorten zu einem deutlichen Zuflug von männlichen und weiblichen Faltern. An ersten Standorten ist nun der Flughöhepunkt erreicht (siehe Befallskarte isip). Je nach Beginn der Eiablage konnten zudem erste Larven schlüpfen.

Jetzt kommt es auf das passende Timing an. Auf Flächen, auf denen eine biologische Bekämpfung mittels Trichogramma-Schlupfwespen stattfindet, ist vielfach eine erste Ausbringung erfolgt. Hier sollte 10 bis 14 Tage später der zweite Einsatz erfolgen. In Lagen mit frühem Flugbeginn, z.B. in frühen Regionen Sachsen-Anhalts, in denen die erste Ausbringung in KW 25 stattgefunden hat, können Sie jetzt nachlegen.

In Gebieten mit erwartungsgemäß starkem Befall (Vorjahresbefall über 20 %) und vornehmlich auf schweren Böden, auf denen der Mais als CCM oder Körnermais genutzt werden soll, empfiehlt sich alternativ eine chemische Bekämpfungsmaßnahme. In Silomais ist das in der Regel nicht notwendig. Weil sich eine Insektizidbehandlung gegen die frisch geschlüpften Larven richtet, bevor sie sich in den Stängel einbohren, sollten Sie diese Maßnahme zum Zeitpunkt des Hauptlarvenschupfes ansetzen. In NRW ist dieser Termin z.B. ab Ende dieser Woche (KW 27) bis Mitte nächster Woche (KW 28) erreicht. In höheren, kühleren Lagen, wie dem Sauerland, sollte man mit der Maßnahme noch eine Woche länger warten. Zu empfehlen ist der Einsatz von Coragen mit 125 ml/ha. Damit erreichen Sie Wirkungsgrade von mehr als 80 %. Über die gute Dauerwirkung von Coragen lassen sich die Larven der nachfolgenden Falter miterfassen.

Beachten Sie bitte die Zulassung, Gebrauchsanleitung und regionale Hinweise.

Rüben: Cercospora schlägt zu

Kontrollieren Sie ab jetzt regelmäßig Ihre Rübenbestände. Nutzen Sie zudem die Monitoringergebnisse der Offizialberatung, um das Befallsgeschehen in der Region bewerten zu können.

Ein sehr warmer Mai sowie außergewöhnlich viel Regen (regelmäßige Schauer) fördern in diesem Jahr ein frühes Auftreten von Cercospora. Krankheitsunterstützend wirken anfällige Sorten, eine enge Rübenfruchtfolge, Staulagen (z.B. Niederungen) und die Nähe zu Vorjahres-Rübenparzellen. Wie die Infektionsbedingungen einzuschätzen sind, entnehmen Sie den proPlant-Grafiken:

Häufig liegt der Befall jedoch noch unter der Bekämpfungsschwelle von 5 % befallener Blätter (siehe Isip-Karte, gelbe Markierung). Nur an einzelnen Standorten (rot markiert) lässt sich momentan ein erhöhter Befallsdruck beobachten, der bei 5 bis 8 % mit Cercospora befallenen Blättern liegt.

An ersten Standorten steht somit jetzt eine erste fungizide Maßnahme an. Um den Krankheitsbefall im eigenen Bestand zu ermitteln, empfiehlt sich die „Blatt-Rupf-Methode“: Entnehmen Sie dazu aus dem Bestand 100 Blätter (= 100 %) aus den mittleren Blattetagen. Addieren Sie dann die Blätter, die durch Cercospora, Ramularia, Mehltau oder Rost befallen sind. Eine Behandlung sollte umgehend erfolgen, wenn bis Ende Juli über 5 % der Rübenblätter Krankheitssymptome aufweisen.

Mit fortschreitender Vegetation steigen die Bekämpfungsrichtwerte an:

Boniturtermin

Befallshäufigkeit

Bis 31. Juli

5 %

= 5 von 100 Blätter zeigen Befall

1. August bis 14. August

15 %

= 15 von 100 Blätter zeigen Befall

Ab 15. August

45 %

= 45 von 100 Blätter zeigen Befall

 

Mittelempfehlung:

Beachten Sie, dass für kupferhaltige Fungizide (Kupferoxychlorid, Kupferhydroxid und Kupfersulfat) im Gegensatz zu den Vorjahren in dieser Saison keine Notfallzulassung gegen Cercospora erteilt wurde. Das BVL lehnte dies ab, da nach Aussagen der Behörde inzwischen potente klassische Fungizide wie z.B. Panorama, Propulse (beide auf Basis von Prothioconazol) und Diadem (Revysol-Basis) zur Verfügung stehen würden. Es ist wohl nicht damit zu rechnen, dass über eingelegte Widersprüche noch rechtzeitig für diese Saison entschieden wird. Entsprechend der aktuellen Zulassungssituation empfehlen wir daher auch keine Fungizidmischung mit Kupfermitteln. Strategien entnehmen Sie der Übersicht:

Hinweis: Ein Einsatz von kupferhaltigen Blattdüngern (z.B. UP CUS, Questuran Pro oder andere) ist weiterhin zulässig. Diese können Sie solo oder zusammen mit dem Fungizid ausbringen. Falls Sie Bor spritzen wollen, sollten Sie das Bor-Produkt als erstes in die Spritze einfüllen. Setzen Sie dann keine stickstoffhaltigen Dünger (z.B. AHL) und auch keine anderen Spurennährstoffe der Mischung zu. Am besten ist es, die Mischungen vorab im Messbecher zu testen. Denn bei der Vielzahl der verfügbaren Produkte lässt sich keine generelle Aussage über die Mischbarkeit geben.

Hinweis 2: Kupfer wirkt vorbeugend gegen Cercospora an mehreren Orten im Pilz (nicht-resistenzgefährdet, auch multi-site-inhibitor genannt). In Mischungen ist es daher für den Resistenzschutz von Bedeutung. In Österreich ist mit „Cuprofor flow“ ein Kupfer-Kontaktmittel regulär zugelassen. Ohne einen solchen Mischpartner ist zu befürchten, dass wir in diesem Jahr die Gefahr einer Fungizidresistenz gegenüber Cercospora erhöhen.

Beachten Sie bitte die Zulassung, Gebrauchsanleitung und regionale Hinweise.

 

In Kartoffeln zieht der Krautfäuledruck weiter an

Wegen des bundesweit hohen Krautfäuledrucks sind weiterhin kurze Spritzabstände erforderlich. Halten Sie dabei unbedingt die produktspezifischen Wartezeiten ein.

Die kontinuierlichen Regenschauer fördern die Ausbreitung von Phythophthora infestans weiter (siehe proPlant-Karte). Am vergangenen Wochenende fielen besonders im Nordwesten oft ergiebige Regenmengen. Auch in den kommenden Tage wird das Wetter wohl ein Abtrocknen der Dämme in vielen Regionen verhindern. Wichtig bei Behandlungen bleibt somit der Einsatz von Sporiziden (z.B. 0,4 l/ha Carneol, 0,4 l/ha Frowncide, 0,5 l/ha Gachinko, 0,4 l/ha Nando 500 SC, 0,5 l/ha Ranman Top, 0,4 l/ha Shirlan, 0,4 l/ha Terminus, 0,5 l/ha Leimay etc.).

Beachten Sie bitte die Zulassung, Gebrauchsanleitung und regionale Hinweise.

Kartoffeln: Witterung fördert auch Alternaria

Der Schwächeparasit Alternaria hat momentan leichtes Spiel. Denken Sie beim Bekämpfen an das Resistenzmanagement.

Zusätzlich fördert die wechselhafte Witterung Erstinfektionen mit Alternaria solani. Aus Sachsen werden z.B. erste Alternaria-Nekrosen in geschwächten Kartoffelbeständen bzw. in frühen Sorten gemeldet. Treten Symptome auf, empfiehlt es sich, verstärkt Fungizide mit einer Nebenwirkung gegen Alternaria in die Spritzfolge zu integrieren.  

Empfehlung: Eingesetzt werden dürfen z.B. 1,25 l/ha Belanty (BBCH 21-93), 0,75 l/ha Dagonis (BBCH 38-89), 0,5 l/ha Narita (ab BBCH 65), 0,6 l/ha Revus Top (BBCH 40-89), 0,5 l/ha Propulse (BBCH 40-89) oder 0,25 kg/ha Signum (BBCH 51-89). Die Spezialfungizide können Sie im Wechsel im 10- bis 12-tägigen Abstand einsetzen. Bei Signum gilt ein 14-tägiger Abstand. Aufgrund der aufgetretenen Resistenzen sollte man Signum in der Spritzfolge hinten platzieren.

Die aus dem Bereich Azoxystrobin bekannte Strobilurinresistenz kann auch durch Pyraclostrobin (Signum) selektiert werden. In Versuchen der LWK NRW werden seit einigen Jahren Minderwirkungen dieser zwei Wirkstoffe gegenüber Alternaria alternata festgestellt. Eine Resistenzgefahr besteht auch für Carboxamide, d.h. dem zweiten im Signum enthaltenden Wirkstoff Boscalid. Deswegen wurde Signum in der Spritzfolge zeitlich weiter nach hinten platziert. Zu diesem späteren Zeitpunkt wirkt es noch gut gegen Alternaria solani.

Durch die Zulassung der zwei neuen Alternaria-Spezialfungizide Propulse und Belanty wurde, unter Berücksichtigung der zugelassenen Einsatzzeiträume, die Bekämpfungsstrategie für NRW für 2024 neu angepasst. Beispielhafte Strategien finden Sie in der Übersicht:

5 – 6 Wochen
nach Auflauf

7 – 8 Wochen
nach Auflauf

9 – 10 Wochen
nach Auflauf

11 – 12 Wochen
nach Auflauf

13 – 14 Wochen
nach Auflauf

Belanty 1,25 l/ha

Revus Top 0,6 l/ha

Propulse 0,5 l/ha

Signum 0,25 kg/ha1

-

Belanty 1,25 l/ha

Propulse 0,5 l/ha

Revus Top 0,6 l/ha
oder Narita 0,5 l/ha

Signum 0,25 kg/ha1

-

Belanty 1,25 l/ha

Revus Top 0,6 l/ha

Propulse 0,5 l/ha

Revus Top 0,6 l/ha

Belanty 1,25 l/ha1

Belanty 1,25 l/ha

Propulse 0,5 l/ha

Revus Top 0,6 l/ha
oder Narita 0,5 l/ha

Propulse 0,5 l/ha

Belanty 1,25 l/ha1

1 Behandlung nur, wenn noch notwendig!

 

Bitte beachten Sie:

  • Belanty, Dagonis, Narita, Propulse und Signum wirken nicht gegen Kraut- und Knollenfäule.

  • Belanty, Dagonis, Narita, Propulse und Revus Top (Ergosterol-Biosynthese-Hemmer) dürfen nicht in Mischung mit Mospilan SG/Danjiri an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, angewendet werden.

  • Belanty, Dagonis, Narita, Propulse oder Revus Top dürfen in Mischung mit Pyrethroiden (z.B. Hunter WG, Karate Zeon, Lamdex Forte) an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr zum Einsatz kommen.

Beachten Sie bitte die Zulassung, Gebrauchsanleitung und regionale Hinweise.

Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Flächen anwenden

Für die Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen darf man weder Glyphosat noch andere Pflanzenschutzmitteln nutzen.

Zentral bei der Pflanzenschutzmittelzulassung ist die sogenannte Indikationszulassung, das heißt, die Zulassung zur Bekämpfung eines konkreten Schaderregers unter bestimmten Bedingungen. Hierbei werden auch die jeweils mittelspezifischen Anwendungsbestimmungen individuell festgesetzt. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die weder landwirtschaftlich, noch gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden (Nichtkulturland), ist in Deutschland grundsätzlich verboten und nur mit einer streng überwachten Ausnahmegenehmigung zulässig. Dies gilt auch für Herbizide. Auf Garagenzufahrten, Wegen, Bürgersteigen, Terrassen, Straßen, Parkplätzen, Hofflächen und sämtlichem anderen Nichtkulturland ist der Einsatz von Herbiziden somit verboten. Dies gilt im Übrigen auch für den Einsatz von Salz und anderen Stoffen. Grünbelagsentferner und Steinreiniger, die als Biozide im Handel (teils auch für nicht sachkundige Personen) frei erhältlich sind, sind ebenfalls verboten, sofern diese zur Unkrautbeseitigung und nicht zur Grünbelagsentfernung bzw. Steinreinigung verwendet werden. Eine Anwendung auf solchen Flächen stellt ebenfalls einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dar.

Sonderfall Essig

Kürzlich hat die Europäische Union nun Essig als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auch auf versiegelten Flächen genehmigt. Dies gilt auch für den Einsatz im Haus- und Kleingarten durch nicht berufliche Anwender. Strenge Auflagen sollen hierbei einen nachhaltigen Einsatz sicherstellen. Dazu zählen:

  • Maximal 2 Anwendungen pro Jahr im Abstand von 7 bis 21 Tagen.

  • Verbot der Ausbringung von konzentriertem Essig – maximal 6 %iger Essig darf angewendet werden.

  • Ausbringung nur bei Lufttemperaturen von mehr als 20 °C.

  • Nach Niederschlag muss man mindestens 2 bis 4 Tage mit der Behandlung warten.

  • Keine flächigen Anwendungen, es dürfen nur verunkrautete Teilbereiche bzw. Einzelpflanzen behandelt werden.

Verstöße gegen diese Bestimmungen können geahndet werden. Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt auf Alternativen auszuweichen, wenngleich diese aufwendiger sind. Optional kann man das Unkraut auch mechanisch entfernen, eine Heißwasserapplikation nutzen oder je nach Gegebenheit ein Abflammgerät einsetzen. Bei letzterem ist vor allem unter trockenen Bedingungen auf eine erhöhte Brandgefahr zu achten! Falls möglich, kann im Sinne des Biodiversitätsschutzes auch in Gänze auf eine wiederholte Entfernung verzichtet werden.

Beachten Sie bitte die Zulassung, Gebrauchsanleitung und regionale Hinweise.

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