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Bundesfinanzhof-Urteil

13a-Landwirte müssen Gewinn immer zeitanteilig berechnen

Das Finanzamt war der falschen Auffassung, dass unabhängig von der tatsächlichen Länge des Wirtschaftsjahres bei 13a-Landwirten der volle Grundbetrag für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen ist.

Lesezeit: 1 Minuten

Landwirte, deren Betriebsgewinn gemäß § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, können möglicherweise von einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren.

Wie das Steuerberatungsunternehmen Ecovis mitteilt, war die Finanzverwaltung bislang der fälschlichen Auffassung, dass unabhängig von der tatsächlichen Länge des Wirtschaftsjahres bei 13a-Landwirten generell der volle Grundbetrag für ein volles Wirtschaftsjahr anzusetzen ist.

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Dem haben die obersten Finanzrichter in München nun widersprochen. Sie urteilten in einem Verfahren, dass der 13a-Gewinn immer zeitanteilig entsprechend der faktischen Zeitdauer des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden müsse.

Geklagt hatte ein Hofübernehmer, der aufgrund der Übergabe des Betriebes zum 1. Juni für das entstandene einmonatige Rumpfjahr den gesamten Zwölf-Monatsgewinn hätte versteuern sollen.

Die Finanzverwaltung wendet laut Ecovis das Urteil des Bundesfinanzhofs nun zugunsten der Landwirte in allen noch offenen Fällen an, und zwar auch rückwirkend. Angesetzt wird bei einem verkürzten Rumpfwirtschaftsjahr lediglich ein verringerter Gewinn. Umgekehrt muss der Landwirt nun aber bei einem verlängerten Wirtschaftsjahr einen höheren Gewinn versteuern.

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