Die Kunden finden die Idee klasse: In einem alten Schrank verkauft ein Landwirt aus Bassenheim (Kreis Mayen-Koblenz) in Hachenburg regelmäßig frische Produkte wie Kartoffeln, Eiern, Zwiebeln, Äpfeln oder Birnen.
Das schmeckt dem Amt hingegen gar nicht: Für den Verkaufsstand hätte der Landwirt Gewerbe anmelden müssen. Und weil auch der Bauantrag fehlt, muss er diesen ohnehin komplett abbauen, berichtet die Tagesschau. Er habe nämlich gegen die Landesbauordnung verstoßen. Das Problem: Der Schrank steht in einem anderen Ort und nicht am Hof des Bauern. Damit zählt er als Filiale.
Der Betreiber zeigt sich fassungslos, zumal sein Betrieb doch gewerblich angemeldet sei. Und wofür braucht ein 80 Jahre alter Bauernschrank eine Baugenehmigung?, fragt er sich. Im Amt versteht man den Ärger, so sei aber nun einmal die Rechtslage. Es gebe da auch keine gesetzliche Sonderregelung für solche Verkaufsstände. Die Tagesschau bestätigt die bestehende Rechtsnorm. Die Frage ist nur, ob diese Rechtsnormen noch angemessen sind.
Würde der Landwirt den Verkaufsstand dagegen auf seinem Hof in Bassenheim aufstellen, hätte er kein Problem. Dann wäre dieser Teil seines landwirtschaftlichen Betriebs. Aber dadurch, dass er eben in Hachenburg steht, wird er rechtlich zu einer Art Filiale. Und die muss als Gewerbe angemeldet werden.
Damit ist der Schrank ein Laden - ein Bauwerk, in dem Waren verkauft werden. Und das muss dann auch vom Bauamt genehmigt werden. Der Betreiber versteht das zwar, allerdings unterscheide sich sein Geschäft doch von einem gewöhnlichen Handelsunternehmen: "Wenn ich solche Automaten aufstelle und die Produkte von A bis Z zukaufe, sodass ich einen richtigen Handel betreibe, dann sind die hier gewünschten Auflagen völlig in Ordnung. Aber wenn ich meine eigenen Produkte verkaufe, dann denke ich, ist eine andere Handhabe sinnvoll."