Die Definition des „aktiven Betriebsinhabers“ im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird erweitert. Künftig sind auch solche Betriebsinhaber einbezogen, die mindestens eine Arbeitskraft in ihrem Betrieb einsetzen.
Die Einführung des neuen Kriteriums „Arbeitskräfteeinsatz im landwirtschaftlichen Betrieb“ regelt die Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die der Bundesrat am vergangenen Freitag beschlossen hat. Damit wird die Schaffung von Arbeitsplätzen beim aktiven Betriebsinhaber berücksichtigt.
GAP-Direktzahlungen dürfen bekanntlich nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden. Dazu zählen bislang zum einen Antragsteller, die in einer landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert sind, sowie zum anderen solche Antragsteller, die im Vorjahr weniger als 5.000 € Prämie erhalten haben.