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topplus "Schlafende Landwirte"

Aufgepasst bei ruhendem Betrieb: Verkauf verpachteter Flächen kann teuer werden

Besitzen Nicht-Landwirte Flächen, die sie bereits verpachtet übernommen haben, wertet das Finanzamt sie vielfach als „schlafende Landwirte“ und bittet beim Verkauf zur Kasse. Das können Sie tun.

Lesezeit: 5 Minuten

Schlafende Landwirte: Was sich so friedlich anhört, kann für Betroffene zum bösen Erwachen führen.

Darum geht es: Vielfach werden teils schon seit Jahren oder Jahrzehnten verpachtete Flächen an die nächste Generation übertragen, die selbst keine Landwirtschaft betreibt. Hat aber der ehemals als Landwirt tätige Erblasser oder seine Rechtsnachfolger nie offiziell die Betriebsaufgabe erklärt, bleibt der Betrieb steuerlich bestehen. Die Erben besitzen einen ruhenden Betrieb und werden damit zu sogenannten schlafenden Landwirten. Die Konsequenz: Die Flächen bleiben im Betriebsvermögen. Aber nur der Verkauf von Privatvermögen außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ist steuerfrei. Verkaufen die Erben hingegen diese Flächen oder Teilflächen aus dem Betriebsvermögen, fallen dafür teils hohe Einkommensteuern an. Wir zeigen Möglichkeiten, dies zu verhindern.

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Seit Generationen verpachtet

Ein Beispiel: Peter Lohse besitzt rund 5 ha landwirtschaftliche Fläche. Er ist Lehrer, hat die Flächen bereits verpachtet vom Vater übernommen, die Pachtverträge einfach weiterlaufen lassen. Tatsächlich ist es fast ein Jahrhundert her, dass sein Großvater in den 1930erJahren im Rahmen eines kleinen 6 ha großen Betriebs die Flächen selbst bewirtschaftete. Schon nach dessen Tod 1955 verpachtete Lohses Großmutter die Flächen. Seitdem wurden sie nie wieder selbst bewirtschaftet. Auch Lohses Vater, der die Flächen erbte, hatte keine landwirtschaftliche Ausbildung, hat nie einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt oder in anderer Weise Landwirtschaft betrieben. Als er 1991 starb, gingen die Grundstücke auf eine Erbengemeinschaft über. Aus dieser übernahm Lohse 5 ha im Alleineigentum. Laut Finanzamt hatte er damit land- und forstwirtschaftliches Vermögen geerbt. In der Steuererklärung erklärte er aber stets Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Flächen, was nicht beanstandet wurde. Auch sonst gab er keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an.

Fiskus verlangt 67.500 €

Vor einigen Jahren verkaufte Lohse eine kleine Fläche, ohne dass Einkommensteuern anfielen. Jetzt veräußerte er eine rund 1 ha große Fläche – und bekommt Post vom Finanzamt: Da er landwirtschaftliches Betriebsvermögen verkauft habe, sei der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Satte 67.500 € an Einkommensteuern verlangen die Beamten im Steuerbescheid.

Tatsächlich setzt der Begriff der Land- und Forstwirtschaft weder eine Mindestgröße noch voraus, dass Wirtschaftsgebäude, Maschinen, lebendes oder totes Inventar vorhanden sind. Nur bei einer Nutzfläche von in der Regel bis zu 0,3 ha gehen die Finanzgerichte davon aus, dass kein Betrieb vorliegt. Ist die geerbte Fläche hingegen Teil eines größeren Betriebs gewesen, wie ihn Lohses Großvater mit 6 ha betrieb, bleibt sie Betriebsvermögen.

Die Verpachtung der Einzelflächen schon durch die Großmutter an verschiedene Pächter führte im Fall von Peter Lohse nicht zur Betriebsaufgabe, sondern nur dazu, dass der landwirtschaftliche Betrieb ruhte: So waren bei Einführung des Einheitswerts 1964 die rund 6 ha an 13 Pächter verpachtet. Aber selbst diese extreme „Zerstückelung“ führte laut aktueller Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht zur Betriebsaufgabe.

Am besten klagen?

Als aufgegeben würde der Betrieb nur gelten, wenn Lohse bewies, dass seine Großeltern, sein Vater oder er gegenüber dem Finanzamt eine unmissverständliche Erklärung zur Betriebsaufgabe abgegeben haben (siehe BFH IV R 36/94).

Ein Schreiben ans Finanzamt mit einer eindeutigen Erklärung kann Lohse allerdings nicht finden. Und leider stellen weder der Umstand, dass das Finanzamt den früheren Grundstücksverkauf – wie bei einem Verkauf aus dem Privatvermögen – nicht besteuerte, noch die Tatsache, dass es stets akzeptierte, dass Lohse Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt aus Land- und Forstwirtschaft erklärte, nach Ansicht der Finanzgerichte einen solchen Beweis dar (siehe etwa Az. 4 K 1326/17 F).

Gegen den Einkommensteuerbescheid zu klagen, hätte also keinen Zweck. Was Lohse jedoch hilft, ist die Ansicht der Finanzverwaltung selbst: Laut gleichlautender Ländererlasse vom 17. Dezember 1965 stellt die „parzellenweise“ Verpachtung von Flächen in der Regel eine Betriebsaufgabe dar. Davon ist auszugehen, wenn die Flächen des Betriebs an mehr als einen Pächter verpachtet sind. Nur, wenn der Verpächter eine Betriebsfortführungserklärung abgegeben hat, liegt laut der Erlasse keine Betriebsaufgabe vor.

Zwar kippten die Finanzgerichte diese landwirtschaftsfreundliche Verwaltungsauffassung. Die Finanzverwaltung schuf dann aber eine Übergangsregelung für Pachtverträge, die vor 1988 abgeschlossen wurden (s. Verfügung der Oberfinanzdirektion [OFD] Münster vom 7. Januar 1991): Ohne Fortführungserklärung gelten Betriebe, die vor dem 15. April 1988 als einzelne Parzellen verpachtet waren, automatisch als aufgegeben. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte in einer erneuten Verfügung vom 12. November 2021 fest, dass diese Übergangsregelung weiterhin gilt und von den Finanzämtern anzuwenden ist. Dem pflichtete auch die OFD NRW bei.

Einspruch lohnt

Darauf kann sich Peter Lohse im Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid berufen. Denn sein Vater und zuvor seine Großmutter hatten die Flächen bereits vor dem 15. April 1988 an verschiedene Pächter verpachtet. Den Verkauf der Flächen hat er also zutreffend als nicht steuerpflichtig erklärt.

Fazit: Wurden Flächen eines ursprünglich landwirtschaftlichen Betriebs bereits vor dem 15. April 1988 an mehrere Pächter verpachtet, gelten sie als privatisiert. Beim Verkauf fallen keine Einkommensteuern an. Auch, wenn Sie anhand alter Dokumente nachweisen, dass die Betriebsaufgabe vor über zehn Jahren erklärt wurde, bleibt der Verkauf steuerfrei.

Trifft beides nicht zu, Sie planen aber trotzdem, Flächen zu verkaufen, verbliebe – bei genügend Zeit und Liquidität – eine letzte Möglichkeit, die Steuerlast zu begrenzen: Erklären Sie als über 55-Jähriger die Betriebsaufgabe, besteuert der Fiskus den Entnahmegewinn nur mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes. Das dürften maximal rund 24 % sein. Diese ermäßigten Steuern müssten Sie allerdings aus vorhandenen Mitteln statt aus einem Verkaufserlös begleichen. Warten Sie dann aber zehn Jahre ab, bliebe der Verkauf der Flächen steuerfrei.

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