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Bürokratieentlastungsgesetz: Bedeutung für Belege, Pacht- und Arbeitsverträge

Das Bürokratieentlastungsgesetz verspricht Bürokratieabbau. Was bedeutet das konkret für Pacht- und Arbeitsverträge, was für Buchungsbelege und Meldescheine?

Lesezeit: 2 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Künftig brauchen Sie Pacht- und Arbeitsverträge nicht mehr schriftlich abschließen. Es reicht die sogenannte Textform. So sieht es das Bürokratieentlastungsgesetz vor, das der Bundestag Ende September beschlossen hat. Stimmt der Bundesrat wie erwartet zu, soll es noch dieses Jahr in Kraft treten. Das hieße, um bestimmte Vertragsbedingungen festzuzurren, müssen Sie Pacht- und Arbeitsverträge nicht mehr von beiden Parteien unterschreiben lassen. Es reicht, wenn Sie das Dokumente ohne Unterschrift elektronisch beispielsweise per E-Mail an den Vertragspartner verschicken.

Pachtverträge: Diese gelten somit künftig auch dann als befristet vereinbart, wenn Sie sie etwa per E-Mail abschließen. Bisher galt das nur für "schriftliche" Verträge, während mündliche Verträge über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren generell als unbefristet gelten. Lassen Sie sich den Empfang der E -Mail am besten vom Pächter bestätigen. So vermeiden Sie spätere Unklarheiten.

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Arbeitsverträge: Schließen Sie diese elektronisch ab, müssen Sie gewährleisten, dass der Arbeitsvertrag nicht nur für Sie, sondern auch für den Vertragspartner zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Das ist etwa beim Abschluss eines Arbeitsvertrages per E-Mail möglich. Zudem sollten Sie auch hierbei eine Empfangsbestätigung verlangen.

Buchungsbelege: Das Gesetz sieht zudem vor, dass Sie steuerlich relevante Buchungsbelege künftig nicht mehr zehn, sondern nur noch acht Jahre aufbewahren müssen. Dazu zählen etwa Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten. Zudem sollen auch Steuerbescheide digital bereitgestellt werden.

Meldescheine: Darüber hinaus soll die Pflicht zum Ausfüllen eines Meldescheins bei Hotelübernachtungen für deutsche Staatsangehörige entfallen. Ausländische Gäste müssen den Meldeschein hingegen weiterhin am Ankunftstag unterschreiben.

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