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topplus Bürokratieabbau

So entschlackt das BMEL die Vorgaben für Blüh- und Bracheflächen

Das BMEL hat seine Fortschritte zum Bürokratieabbau skizziert. Die Vereinfachungen betreffen v. a. die Regeln für Blüh- und Bracheflächen. Die wichtigsten Punkte hat top agrar für Sie zusammengefasst.

Lesezeit: 3 Minuten

Bürokratie ist den Landwirten ein Dorn im Auge. Das hat auch das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) eingesehen, das seit diesem Jahr in der Initiative „Freiräume schaffen. Landwirte stärken.“ gemeinsam mit den Ländern konkrete Schritte zum Bürokratieabbau unternimmt. Nun hat das BMEL den zweiten Fortschrittsbericht dazu vorgelegt. Von den aufgeführten Regelungen profitieren vor allem Landwirte, die Blühflächen und Brachen anlegen. Beide Maßnahmen sind nicht ganz neu, sondern wurden vom Agrarressort zum Teil bereits im neuen GAP-Strategieplan skizziert, den das Bundeslandwirtschaftsministerium Anfang August bei der EU-Kommission eingereicht hatte.

Mindestbreiten bei Blühflächen entfallen

Bei Blühflächen entfallen bereits ab 2024 im Rahmen der entsprechenden Ökoregelung 1a die bisher geltenden Mindest- und Maximalbreiten weitgehend. Auch die Form der Fläche sollte damit keine Rolle mehr spielen. Bei streifenförmiger Anlage sind 5 m Mindestbreite vorgesehen. Für Blühstreifen und -flächen gilt nun eine maximale Größe von 3 ha.

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Für freiwillige Brachen gab es bisher nur Geld, wenn mindestens 1 % der Betriebsfläche stillgelegt wurde. Diese Grenze wurde deutlich gesenkt: Die Öko-Regelung zu Brachen kann nun schon mit 0,1 ha in Anspruch genommen werden. Außerdem haben Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland die Möglichkeit, unabhängig von der Prämienstruktur für bis zu einem Hektar die höchste Prämie (1.300 €/ha) zu beziehen, auch wenn dadurch mehr als 6 % stillgelegt würden.

Özdemir: Bürokratie darf Landwirte nicht ausbremsen

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir sieht sein Haus beim Bürokratieabbau auf einem guten Weg: „Unsere Landwirtinnen und Landwirte kämpfen seit vielen Jahren und Jahrzehnten mit einem dichten Regelungsdschungel, darunter auch viel unnötige Bürokratie. Das bremst sie aus und hält Jüngere davon ab, einen Hof zu übernehmen. Wir haben bereits viele Vereinfachungen für die Betriebe in die Tat umgesetzt, weitere sind auf den Weg gebracht.“

Özdemir meint damit unter anderem den Verzicht auf Sanktionen bei verlorenen Ohrmarken, den digitalen Rinderpass oder entrümpelte Meldepflichten für Weinbaubetriebe. Er verspricht: „Wir machen weiter Tempo - gerade weil es viele kleine Schritte sind, die in der Summe die Arbeit auf unseren Höfen erleichtern. Die Betriebe erwarten einfache und effiziente Regelungen, die die tägliche Arbeit erleichtern, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und für Rechtssicherheit sorgen.“

Keine starren Datumsvorgaben bei Mindestbodenbedeckung

Laut dem Bundeslandwirtschaftsministerium sind weitere Entlastungen in Arbeit. So sollen Kontrollen und Sanktionen bei Betrieben bis zu 10 ha landwirtschaftlicher Fläche noch in diesem Jahr abgeschafft werden. In Deutschland betrifft das ein Viertel der Betriebe. Zudem soll ab 2025 auf starre Datumsvorgaben bei Mindestbodenbedeckung und Fruchtwechsel in der Agrarförderung wegen „fehlender Praxistauglichkeit“ verzichtet werden. Die fixen Termine hatten sich gerade im nassen Herbst als nicht umsetzbar erwiesen.

Auch bei den Meldepflichten der Betriebe gibt es Neuerungen: Ab 2025 soll die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe schrittweise auf bereits vorliegende Verwaltungsdaten aus dem Kontroll- und Verwaltungssystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) umgestellt werden. Das heißt, die Betriebe werden künftig beispielsweise seltener befragt, welche Feldfrüchte sie anbauen.

Zudem sind im Weinbau Vereinfachungen in Arbeit: Nicht mehr erforderliche Buchführungs- und Meldepflichten sollen abgeschafft und vereinfachen werden. Zum Beispiel musste bisher gemeldet werden, wenn man vorhatte, den Alkoholgehalt von Wein zu erhöhen. Schon allein, dass man die Stoffe dazu auch nur besaß, war meldepflichtig. Das soll künftig entfallen. Zudem soll die EU-rechtlich geforderte Buchführung nicht mehr in derzeit vier einzelnen Büchern erfolgen, sondern in nur einem einzigen vorzugsweise elektronischen „Weinbuch“ zusammengefasst sein.

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