Landwirte in Baden-Württemberg können ihren Förderantrag für das 2. Säule-Programm FAKT II für das Antragsjahr 2025 über das FIONA-System von 16. Dezember 2024 bis 15. Februar 2025 stellen. Wichtig dabei: Der FAKT II-Förderantrag muss zwingend vor Ablauf des genannten Zeitraums abgeschlossen und vollständig an die Verwaltung übertragen sein.
Antrag für einjährige Maßnahmen jedes Jahr neu stellen
Bei den einjährigen Maßnahmen für besonders tiergerechte Haltungsverfahren muss der Förderantrag jährlich gestellt werden. Bei den mehrjährigen FAKT II-Maßnahmen nur dann, wenn Erweiterungen oder Neuverpflichtungen eingegangen werden sollen oder ein Umstieg auf eine andere FAKT II-Maßnahme erfolgen soll.
Zweistufige Antragstellung
Zu Beginn der neuen Förderperiode 2023 hat sich die Antragstellung geändert. Die Antragstellung für FAKT II erfolgt seitdem zweistufig:
a) Im Zeitraum von Dezember bis zum 15. Februar des nächsten Jahres ist der Förderantrag zu stellen.
b) Der Auszahlungsantrag hat im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai des Antragsjahres zu erfolgen. Mit dem FAKT II-Auszahlungsantrag im Gemeinsamen Antrag können keine neuen Maßnahmen oder Erweiterungen beantragt werden.
Getrennte Bewilligung
Der Förderantrag und der Auszahlungsantrag werden jeweils getrennt bewilligt. Im Förderbescheid werden neue Verpflichtungen, Erweiterungen und Umstiege der beantragten FAKT II-Maßnahmen und ggf. Neuverpflichtungen festgelegt.
Mit dem Bescheid zum Auszahlungsantrag werden die Zahlungen der beantragten FAKT II- Maßnahmen gewährt und ggf. Absenkungen und das Beenden von Verpflichtungen beschieden. Die Antragstellung erfolgt für den Förderantrag, genauso wie für den Auszahlungsantrag, über das Antragsprogramm FIONA. Wichtige Neuerungen
Wichtige Neuerungen
Im FAKT II für 2025 gibt es unter anderem folgende Neuerungen:
In den Jahren 2025 und 2026 gilt für Neuverpflichtungen, Erweiterungsverpflichtungen oder Umstiege in höherwertige Verpflichtungen eine vierjährige Verpflichtung.
Bei der FAKT II-Maßnahme „Mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau“ (E10) ist es ab 2025 möglich, den Aufwuchs der Fläche neben der Futternutzung (mindestens eine Futternutzung pro Jahr als Schnitt oder Weide) auch zur Verwertung in einer Biogasanlage zu nutzen.
Die Vorgabe „Vorlage des aktuellen Bescheids der Tierseuchenkasse nach Ablauf des Antragsjahres bei der zuständigen ULB“ entfällt ab dem Antragsjahr 2025 für die Maßnahmen G2.1, G2.2, G5 und G6.
Die aktualisierte FAKT II-Broschüre mit allgemeinen Informationen sowie Hinweisen für die jeweiligen FAKT II-Maßnahmen und die Antragstellung finden Sie hier.