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topplus Sicherheit auf dem Traktor

Beifahrer- oder Einweiser-Sitz? Was Sie im Traktor beachten müssen

Bei der Mitnahme von Beifahrern auf dem Traktor gibt es einiges zu beachten. Beifahrer brauchen eine Absicherung - das gilt insbesondere für Kinder. Diese Details gilt es zu beachten:

Lesezeit: 4 Minuten

Wer einen Traktor bedient und Beifahrer an Bord hat, sollte sich der Verantwortung als Fahrer bewusst sein. Es gibt eine Reihe von Punkten zu beachten. Neben der Berufsgenossenschaft (SVLFG), welche die Mitnahme von Beifahrern auf geeigneten Plätzen gestattet, regelt die Betriebsanleitung des Traktors, wann und wie ein Beifahrer mitgenommen werdend darf.

Als Fahrzeugführer sollten Sie daher stets auf eine entsprechende Absicherung Ihrer Beifahrer achten. Welche Sicherheitshinweise Sie berücksichtigen müssen und wer im Schadensfall die Kosten trägt, erfahren Sie hier:

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Kurz und knapp:

  • Bei der Feldarbeit sind, aufgrund des mangelnden Umsturzschutzes, laut verschiedener Landmaschinenhersteller keine Beifahrer zulässig.

  • Sollten Sie dennoch Beifahrer zur Feldarbeit mitnehmen, dann sichern Sie diese entsprechend ab (Beckengurt anlegen, Füße auf den Boden, Tür schließen).

  • Bei einem Arbeitsunfall greift die SVLFG als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

  • Kinder sind in der Regel im Schadensfall nicht über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unfallversichert.

Auf den Fahrzeugtyp kommt es an

Rechtliche und versicherungstechnische Sicherheitsaspekte unterscheiden sich schon beim Fahrzeugtyp. Der TÜV Nord gibt dazu an, dass sich Landmaschinen durch ihr Einsatzgebiet und durch bauliche Unterschiede von regulären PKWs unterscheiden. Kraftfahrzeuge der Kategorie M und N (PKW und Nutzfahrzeuge) werden überwiegend auf ausgebauten Straßen und mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Landmaschinen sind in der Regel wenig auf befestigten Straßen unterwegs und bewegen sich sowohl auf dem Feld als auch auf der Straße mit einer geringeren Fahrgeschwindigkeit, so TÜV Nord.

Die Mitnahme von Beifahrern in Traktoren ist daher rechtlich, unter Beachtung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen (Anschnallgurt anlegen, Füße auf den Boden, Tür schließen), auf befestigten Straßen erlaubt. Für alle Traktoren ohne Umsturzschutz ist eine Mitnahme nur dann erlaubt, wenn Mitarbeiter entsprechend eingewiesen werden müssen, oder ein technischer Defekt besteht.

Beifahrer- oder Einweiser-Sitz: Das ist Definitionssache

Große Landmaschinenhersteller, wie CASE IH, Deutz, Fendt, Valtra und Massey Ferguson geben auf Nachfrage an, dass es sich bei dem zweiten Sitz in der Fahrerkabine um einen „Einweiser-Sitz“ handelt. Daraus leitet sich auch der entsprechende Nutzungsanspruch ab. Der Einweiser-Sitz ist nicht für die übliche Feldarbeit ausgelegt und sollte nur aus logistischen Gründen oder bei technischen Problemen benutzt werden.

Die SVLFG erklärt in diesem Zusammenhang die europäischen Vorgaben für Hersteller von Traktoren: „Handelt es sich um einen Traktor, dann gilt für die neuen Traktoren die EU-Regelung 167/2013 EG. Eine Typgenehmigung die ganz klar von einem Beifahrersitz spricht“, sagt Sebastian Dittmar, Branchenreferent für Landwirtschaft bei der SVLFG, gegenüber top agrar.

Geht es um selbst fahrende Landmaschinen, wie z.B. Mähdrescher nach Maschinenrichtline 2006/42/EG, spreche man von einem „Einweiser-Sitz“, welcher nur zur Instruktion dient und daher minimale Anforderungen an das Sicherheitsmanagement (Polsterung, Beckengurt, tiefe Lehne) erfüllt.

Die Beifahrerwahl ist kein Kinderspiel

Der Beifahrersitz entspricht nicht den Sicherheitsansprüchen des Fahrersitzes und ist nur für erwachsene Menschen ausgelegt. Die Mitnahme von Kindern ist daher grundsätzlich nicht erlaubt. Sollten Sie dennoch Kinder in Ihrem Traktor mitfahren lassen, sorgen Sie immer für eine entsprechende Absicherung. Das schließt sowohl den einen geeigneten Sitz mit Anschnallgurt, einen Schutz gegen Erschütterungen und Prellungen an der Fahrerkabine sowie einen entsprechenden Lärmschutz ein.

Anschnallen nicht vergessen

Sollten Sie Ihren Azubi oder einen Mitarbeiter mit aufs Feld nehmen, sorgen Sie für einen entsprechenden Schutz und vor allem: Schnallen Sie sich und den Beifahrer an. Die SVLFG betont, dass vor allem das seltene Anschnallen in der praktischen Landwirtschaft zu unnötigen Verletzungen führt.

Versicherungstechnische Ansprüche

Die SVLFG gibt an, dass grundsätzlich erstmal jeder versicherungstechnisch geschützt ist, der sich an die entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Regeln hält und die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Dafür ist mindestens eine Fahrzeugeinweisung vor der Nutzung oder der Mitfahrt nötig.

Es dürfen nur so viele Personen wie Sitze in der Kabine mitgenommen werden. Diese müssen vor dem Losfahren ihre Plätze eingenommen haben und sich anschnallen. Das schließt das Sitzen auf dem Kotflügel oder dem Schoß des Beifahrers aus.

Wer trägt im Schadensfall die Kosten?

Nachdem es zu einem Unfall gekommen ist oder ein Beifahrer bei der Fahrt über das Feld Schaden genommen hat, wird seitens der SVLFG meist ein Unfallbericht erstellt. Im Rahmen des Unfallberichtes wird ermittelt, warum der Beifahrer in der Kabine war und ob es sich um einen Mangel an der Fahrerkabine oder einen Verstoß gegen die Gesetzgebung seitens des Fahrers handelt.

Die SVLFG hebt hervor:

„Ein Auszubildender, dem etwas auf dem Feld gezeigt wird oder der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist natürlich über die SVLFG versichert. Bei Kindern sieht das ganz anders aus. Sie üben in der Regel keine versicherten Tätigkeiten aus und stehen daher nicht unter dem Schutz der LBG.“

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