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topplus Brand, Hochwasser, Enteignung

So vermeiden Sie Steuern auf Entschädigungen

Entschädigungszahlungen infolge von Brand, Hochwasser oder Enteignung gelten als Gewinn und können hohe Steuern verursachen. Mit geschickter Reinvestition lässt sich die Steuerlast vermeiden.

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Brand zerstört die Maschinenhalle, Hochwasser beschädigt den Stall, eine Tierseuche zwingt zur Keulung des Bestandes oder eine Enteignung droht – solche unvorhergesehenen Ereignisse können Landwirte hart treffen. Oft zahlt eine Versicherung oder der Staat eine Entschädigung. Doch was viele nicht wissen: Diese Zahlungen gelten steuerlich als Gewinn und können zu einer hohen Steuerlast führen.

Hier kommt nicht § 6 b, sondern die Richtlinie R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) ins Spiel. Sie ermöglicht, Erlöse aus unverschuldeten Schäden steuerneutral zu ­reinvestieren, um den Betrieb wieder aufzubauen.

Welche Wirtschaftsgüter?

Nach ­­R 6.6 muss die Reinvestition aber funktionsähnlich genutzt werden, wie das ­Objekt, aus dem der Schadenersatz stammt. Beispiel: Brennt Ihr Schweinestall ab, müssen Sie wieder in ein Stallgebäude reinvestieren, eine Maschinen- oder Lagerhalle wäre nach R 6.6 nicht möglich. Möglich wäre aber bspw. ein Puten- statt Schweinestall.

Den Schadenersatz müssen Sie vollständig auf das Ersatzgut übertragen. Teilbeträge sind nicht zulässig, da sonst stille Reserven aufgedeckt werden. Beispiel: Wenn Sie eine Versicherungsleistung von 500.000 € erhalten und davon 400.000 € reinvestieren, müssen Sie die restlichen 100.000 € versteuern.

Droht Ihnen die Enteignung von ­Flächen, z. B. durch Straßen- oder ­Leitungsbau, dürfen Sie nur in andere Flächen reinvestieren. Andere Wirtschaftsgüter sind nicht möglich.

Zeitraum

Wenn Sie den Schadenersatz nicht vollständig im selben Wirtschaftsjahr reinvestieren, in dem der Schaden auftrat, müssen Sie für Ihre ­Bilanz eine Rücklage bilden.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, z. B. wenn Ihr Traktor abbrennt, haben Sie ein Jahr Zeit für die Wiederanschaffung. Für unbewegliche Güter wie Flächen oder Gebäude gelten die gleichen Fristen wie in § 6 b – vier Jahre bzw. sechs Jahre bei Baumaßnahmen.

Vorgezogene Investition

Hier gibt es nach R 6.6 keine zeitliche Begrenzung. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie das Ersatzobjekt vorzeitig ­angeschafft haben.

Betriebsbindung

Nach R 6.6 müssen Sie den Schadenersatz wieder in den Betrieb investieren, in dem der ­Schaden entstanden ist.

Unser Experte: Ralf Stephany, PARTA Steuerberatung GmbH

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