Frage:
Mit einem Berufskollegen möchte ich Ackerland tauschen. Die Grundstücke haben allerdings eine unterschiedliche Größe und auch unterschiedliche Ertragsmesszahlen. Wie ermitteln wir eine gerechte Ausgleichzahlung? Wo gibt es Orientierungshilfen? Was sollte ich bei der Steuer beachten?
Antwort:
Die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke weichen regional sehr stark voneinander ab. Zur Orientierung können Sie den Grundstücksmarktbericht einsehen. Dieser wird jährlich vom Gutachterausschuss des jeweiligen Kreises erstellt. Beim Landtausch wird tatsächlich nach Ertragsmesszahl ausgeglichen. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr finden die Ertragsmesszahlen eher selten Berücksichtigung.
Der Preis für Ackerland wird nach Grundstücksgröße, Zuschnitt, Erreichbarkeit und sonstige Faktoren bestimmt. Insbesondere spielten in der Vergangenheit der regionale Druck aus der Tierhaltung, der kommunale Flächenbedarf und steuerliche Gesichtspunkte eine Preis bestimmende Rolle.
Freiwilliger Landtausch spart Steuern
Wählen Sie am besten den sogenannten „freiwilligen Landtausch“. Dabei gelten die Vorgaben des Flurbereinigungsgesetzes und der Tausch muss bei der jeweils zuständigen Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsbehörde der Länder angemeldet sein. Der Vorteil: Lassen Sie den Landtausch über die Bezirksregierung (in NRW zum Beispiel das Amt für Agrarordnung) laufen, kommen Sie um die Grunderwerbsteuer herum. Ansonsten müssten beide Parteien für die jeweils zugewiesene Fläche Grunderwerbsteuer zahlen.
Die Finanzbehörde würde den örtlichen Bodenrichtwert zur Preisfindung (Basis für die Grundsteuerberechnung) ansetzen. Beim Landtausch über die Bezirksregierung wird nur der zusätzliche Flächenwert mit Grunderwerbsteuer belegt. Und auch nur, wenn Sie mehr als 2.500 € für einen Wertausgleich erhalten, müssen Sie für diesen die Grunderwerbsteuer zahlen.
Steuern sparen und reinvestieren
Hinweis: Geben Sie eine höherwertige Fläche ab und erhalten zusätzlich zur Tauschfläche einen finanziellen Ausgleich, dann ist dieser zwar steuerpflichtig. Sie können das Geld aber – sofern die weggetauschte Parzelle seit sechs Jahren ununterbrochen zum Betriebsvermögen gehörte – steuerfrei reinvestieren (§ 6b EstG).
Zuschuss beantragen
Tipp: Planen Sie einen freiwilligen Landtausch, kommen zwar einige Kosten auf Sie zu, z.B. Kosten für die Katasterunterlagen oder mögliche Neuvermessungen. In einigen Bundesländern können Sie jedoch einen Zuschuss beantragen.
Unser Experte: Georg Jacobs, WLV-Service Immobilien, Münster, NRW, WLV-Service GmbH
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