In der Regel müssen Sie Rechnungen mit bestimmten Fehlern korrigieren. Haben Sie hingegen eine Rechnung mit einem zu hohen Mehrwertsteuerbetrag erstellt, müssen Sie diese nicht berichtigen. Allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass Ihr Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Das ist bei Rechnungen an Endverbraucher, beispielsweise an Kunden im Hofladen, der Fall (Europäischer Gerichtshof, Az.: C 378/21).