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Ferienjobber: Das sind die aktuellen Regeln

Am günstigsten beschäftigen Sie Schüler und Studenten als kurzfristig Beschäftigte. Besonders bei Minderjährigen gibt es strenge Regeln zur Arbeitszeit. Ein Überblick.

Lesezeit: 5 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Die Schul- und Semesterferien stehen kurz bevor. Schüler und Studenten können die freie Zeit nutzen, um auf dem Betrieb auszuhelfen. Am günstigsten stellen Betriebsleiter die Aushilfen auf kurzfristiger Basis ein, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.

Kurzfristig und günstig

Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind:

  • Die Aushilfe arbeitet innerhalb eines Kalenderjahres höchstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage.

  • Sofern das monatliche Arbeitsentgelt 538 € übersteigt, muss gewährleistet sein, dass sie die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt. Schüler und Studenten gelten generell als nicht berufsmäßig arbeitend. Bedingung: Studenten dürfen im Semester nicht mehr als 20 Stunden/Woche arbeiten, in den Semesterferien aber mehr, solange die über 20 Stunden hinausgehende Beschäftigung auf die Dauer der Semesterferien befristet ist.

  • Auch darf der Ferienjobber nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, ohne feste Wiederholungsabsicht bei Ihnen arbeiten. Er kann also zwar mehrmals im Jahr, etwa in den Sommer- und Herbstferien bei Ihnen tätig werden. Die erneute Tätigkeit dürfen Sie aber nicht von vornherein vertraglich vereinbaren.

Sozialabgaben fallen – wenn alle drei Voraussetzungen eingehalten werden – unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer  an. Sie ist damit die kostengünstigste Variante für den Arbeitgeber.

Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen sind pro Kalenderjahr zusammenzurechnen. Zu Beginn der Beschäftigung müssen Sie prüfen, ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze überschreitet. Ein Überschreiten führt ab dem Zeitpunkt, ab dem dieses ersichtlich ist, zur Sozialversicherungspflicht. Damit die Sozialversicherungsfreiheit nicht auch noch rückwirkend entfällt, muss die Überschreitung unvorhersehbar gewesen sein, weil etwa eine andere Aushilfe plötzlich ausgefallen ist. Der Ausfall muss schriftlich dokumentiert und zu den Lohnunterlagen genommen werden.

538 Euro-Minijobs

Beschäftigen Sie den Ferien- als Minijobber beziehungsweise als geringfügig entlohnten Beschäftigten, bleibt dieser in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei.

In der Rentenversicherung besteht für die Aushilfe hingegen Versicherungspflicht. Von dieser kann sie sich allerdings befreien lassen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben. In diesem Fall erhält die Aushilfe den Verdienst – wie bei der kurzfristigen Beschäftigung – brutto für netto.

Ist eine Befreiung nicht erfolgt, sind bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung zur Rentenversicherung Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 % zu zahlen. Davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 % und auf den Schüler oder Studenten 3,6 %.

Erfolgt eine Befreiung, muss nur der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % zahlen. In der Krankenversicherung werden für gesetzlich krankenversicherte Aushilfen pauschale Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts fällig. Zusammen mit der pauschalen Steuer von 2 % macht das für den Arbeitgeber eine Gesamtbelastung von 30 % aus.

Im Rahmen eines Minijobs dürfen die Ferienjobber (im Durchschnitt eines Jahres) maximal 538 € pro Monat verdienen. Startet eine über 18-Jährige Aushilfe etwa zu Beginn der Ferien am 8.7.24, darf sie im Juli 538 € verdienen und damit unter Berücksichtigung des Mindestlohns von 12,41 €/Std. bis Ende des Monats 43 Std. arbeiten.

Strenge Arbeitszeitregelungen für Minderjährige

Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.

  • Ab 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 2 Stunden/Tag, in der Landwirtschaft 3 Stunden pro Tag arbeiten.

  • Ab 15 Jahren dürfen sie bis zu 8 Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Beträgt die Arbeitszeit an dem ein oder anderen Arbeitstag weniger als 8 Stunden, darf die Beschäftigung an anderen Tagen bei 8,5 Stunden liegen.

  • Ab dem 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche bis zu 9 Stunden pro Tag und innerhalb von 2 Wochen bis zu 85 Arbeitsstunden eingesetzt werden.

  • Vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler dürfen in den Ferien bis zu 4 Wochen, also 20 Arbeitstage, im Kalenderjahr als Aushilfe arbeiten. Dabei können die 4 Wochen auch auf mehrere Abschnitte verteilt werden. Die Verteilung auf die Ferien ist also frei wählbar. Alle anderen dürfen während der gesamten Ferienzeit, also volle 12 Wochen im Kalenderjahr,  als Vollzeitaushilfe tätig werden. In NRW endet die Vollzeitschulpflicht nach Abschluss des zehnten Schuljahres.

Bei Jugendlichen muss der Arbeitgeber darauf achten, dass sie nicht zu schwer heben und tragen. Unzulässig sind auch Tätigkeiten, die sich körperlich negativ auswirken oder Unfallgefahren bergen, wie zum Beispiel das Arbeiten an Maschinen und die Betreuung von gefährlichen Tieren. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.

Stellen Sie die Aushilfe als kurzfristig Beschäftigten ein, bleibt sie komplett sozialversicherungsfrei. Bei Studenten ist das günstiger als die Anstellung als Werkstudent, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer je den halben Rentenversicherungsbeitrag abführen müssen.

Kindergeld und BAföG

Beim BAföG bleibt ein Hinzuverdienst von 6.251 €/Jahr beziehungsweise 520 €/Monat anrechnungsfrei, Befindet sich der Schüler oder Student in der Erstausbildung oder in dem Erststudium, bekommen die Eltern trotz des Hinzuverdienstes aus dem soweit Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung besteht und keine weiteren Einkommen zu berücksichtigen sind. Zum nächsten Wintersemester 2024/25 werden diese Grenzen vermutlich angehoben.

Krankenversicherung

Eine bestehende Familien- oder Krankenversicherung der Schüler oder Studenten wird durch die kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung nicht berührt.

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