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Ferienjobber: So funktioniert es mit den Steuern

Normaler Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung mit 5% bzw. 25%? Wie Sie Aushilfelöhne am besten versteuern können.

Lesezeit: 3 Minuten

Stellen Sie den Schüler oder Studenten als kurzfristig Beschäftigten an, haben Sie die Möglichkeit, den Lohn entweder pauschal mit 5 % oder 25 % zu besteuern. Die Lohnsteuer zahlen dann Sie, während die Aushilfe brutto für netto bekommt. Oder Sie wählen das reguläre ELStAM Verfahren und führen eventuell anfallende Lohnsteuer für den Ferienjobber ab. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen möglich:

5 % pauschale Lohnsteuer

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Um diese zu nutzen, müssen Sie einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb haben und dürfen die Aushilfe nur für typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten einsetzen. Sie können den Ferienjobber also etwa für Erntearbeiten einsetzen, nicht aber für landwirtschaftsfremde Arbeiten wie Maurerarbeiten am Schweinestall, die Dacherneuerung oder das Schälen von Spargel. Auch die Verkaufstätigkeit, egal ob im Hofladen, ab Feld oder auf dem Markt ist nicht begünstigt.

Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten, für die Sie die Aushilfe einsetzen, nicht über das ganze Jahr anfallen dürfen. Sämtliche Stallarbeiten sind daher problematisch, ebenso Feldarbeiten, die außerhalb der Ernte anfallen. Somit wird sich die 5 %-Pauschalierung für Schüler, die in den Ferien überall auf dem Hof „reinschnuppern“ sollen, vielfach ausschließen.

Und selbst bei Studenten, die Sie nur für die Ernte einstellen, kann es schwierig werden. Denn Sie dürfen die Löhne nur mit 5 % pauschalieren, wenn die Aushilfe nicht als Fachkraft gilt. Hier sind die Prüfer bei Lohnsteuer-Außenprüfungen besonders streng. Die 5 %-Pauschalierung ist vor allem gedacht für Rentner, Hausfrauen oder hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft Beschäftigte, die von Zeit zu Zeit im Betrieb helfen. Bei Studenten, die eine landwirtschaftliche Ausbildung oder ein einjährige Fachpraktikum absolviert haben, ist sie hingegen ausgeschlossen. Ebenso, wenn die Aushilfe vom Hof kommt oder seit Jahren in der Landwirtschaft arbeitet. 

25 % pauschale Lohnsteuer

Liegen die Voraussetzungen für die 5 %ige Pauschalierung nicht vor, können Sie den Aushilfslohn alternativ mit 25 % pauschal versteuern, wenn Sie Folgendes einhalten:

  • Die Aushilfe wird nicht regelmäßig wiederkehrend, sondern nur gelegentlich eingesetzt.

  • Der Tagesverdienst ist nicht höher als durchschnittlich 150 €. War die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, fällt diese Obergrenze weg.

  • Der Stundenlohn beträgt maximal 19 €.

  • Die Dauer der Beschäftigung beträgt maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage.

Wollen Sie die Schüler oder Studenten länger als drei bis vier Wochen am Stück im Betrieb beschäftigen, schließt sich diese Variante also aus. Auch bei Schulabgängern müssen Sie vorsichtig sein. Deren Lohn dürfen Sie nur dann mit 25 % pauschalieren, wenn diese bereits weitere berufliche Pläne, beispielsweise einen Studien- oder Ausbildungsplatz in Aussicht haben.

ELStAM Verfahren

Ist auch die 25 %-Pauschalierung ausgeschlossen, müssen Sie für die Aushilfe eine individuell zu besteuernde Beschäftigung anmelden. Das ELStAM-Verfahren kann aber auch durchaus die für alle günstigste Variante darstellen: Fällt der Schüler oder Student in Steuerklasse 1, bleibt der Verdienst bis 1 375 €/Monat beziehungsweise 16 500 €/Jahr steuerfrei. Beim Mindestlohn von 12,41 €/Stunde könnten Sie die Aushilfe also 25 Stunden/Woche beschäftigen, ohne dass Lohnsteuer anfiele. Jobbt sie aber zeitgleich woanders und gilt die Beschäftigung als ihr Hauptjob,  fällt sie mit der Anstellung bei Ihnen in Steuerklasse 6 und zahlt ab dem 1. Euro volle Lohnsteuer. Und auch in Steuerklasse 1 gilt: Bei der Einkommensteuer werden alle Jobs zusammengerechnet. Verdient der Ferienjobber im gleichen Jahr woanders Geld und kommt insgesamt über die genannte Grenze, fällt Lohnsteuer an.

Die Kirchensteuer von in NRW 9 % der Lohnsteuer sowie – wenn fällig – der Solidaritätszuschlag sind bei jeder der drei Versteuerungsarten abzuführen.       

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