Die Schul- und Semesterferien stehen vor der Tür. Interessierte Ferienjobber beschäftigen Sie in den Ferien am besten auf kurzfristiger Basis. Hier die wichtigsten Details:
Zeitgrenze: Die Beschäftigung darf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr umfassen. Dabei können Arbeitgeber jetzt immer auswählen, ob sie die Drei Monats-Grenze oder die 70 Tage-Grenze anwenden – egal, wie viel Wochenarbeitstage die Ferienjobber leisten (Bundesarbeitsgericht Az.: B12 KR 34/19). Vor allem Aushilfen, die fünf Tage/Woche arbeiten, können Sie mit der 70 Tage-Regelung einige Tage länger beschäftigen. Neu in 2022 ist , dass Arbeitgeber mit Anmeldung automatisch Auskunft erhalten, ob die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr schon kurzfristig beschäftigt war. So ist schnell klar, ob die Zeitgrenze passt.
Arbeitszeit: Schüler ab 13 Jahren düfen, generell für max. zwei Stunden arbeiten, bei Tätigkeiten in landwirtschaftl. Familienbetrieben bis zu drei Stunden/Tag – soweit die Tätigkeiten leicht und für Kinder geeignet sind. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen Sie bis zu acht Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche einsetzen. Ab dem 16. Lebensjahr ist in der Erntezeit ein Einsatz von bis zu neun Stunden/Tag, aber max. 85 Stunden/Doppelwoche möglich.
Vollzeitschulpflichtige Schüler dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen bzw. 20 Arbeitstage/Kalenderjahr jobben. Alle anderen dürfen in den Ferien voll arbeiten.