Frage:
Die Regelung für Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg schränkt seit 2019 in einem fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen die Nutzung als Acker nicht nur stark ein – sie untersagt sie sogar vollständig. Theoretisch wäre bei Äckern an Gewässern im Gewässerrandstreifen zwar eine Nutzung als Grünland zulässig, die aber im Hinblick auf die Lage, die Form und die geringe Größe wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. In der Praxis werden die schmalen Gewässerrandstreifen deshalb ohne Nutzung gemäht oder teilweise sich selbst überlassen. Es handelt sich in jedem Fall um ertraglose Flächen. In der für jedes landwirtschaftliche Grundstück ermittelten Ertragsmesszahl ist diese Einschränkung nicht berücksichtigt.
Ist es sinnvoll und aussichtsreich, in der Grundsteuererklärung für die betreffenden Grundstücke eine Nachschätzung der Fläche der Gewässerrandstreifen oder eine vollständige Herausnahme aus der Bodenschätzung mit dem Ziel der Bewertung als Unland zu beantragen, damit für diese Teilflächen keine Grundsteuern anfallen?
Antwort:
Es ist rechtlich betrachtet aussichtslos diese Gewässerrandstreifen als Unland einstufen zu wollen. Was Unland ist, und wie sich Unland definiert ergibt sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.1.2018, Az.: II R 59/15. Das Urteil ist zwar zum alten Recht ergangen. Daran hat sich im neuen Recht nichts geändert. Im Urteil heißt es wortgemäß: "Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. ... Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen."
Grundlage bleiben daher die katastermäßig erfassten Nutzungsarten. Da ist nichts zu machen. Es ist trotz der Einschränkungen kein Unland. Selbst Ökopunktflächen (Nullnutzung) gelten nicht als Unland.
Unser Experte:Stefan Heins, wetreu, Kiel