Ein top agrar-Umfragelegt das nahe, was Steuerberater bereits seit Wochen und Monaten berichten: Die Abgabe der Grundsteuererklärung hat viele Landwirte an ihre Belastungsgrenzen gebracht. In der nicht-repäsentativen Umfrage gaben 17 % der rund 390 Teilnehmer an, noch keine Daten beim Finanzamt eingereicht zu haben (Stand 16.5.2023).
Dabei ist die Frist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Bayern gewährte zwar seinen Bürgern angesichts des enormen Aufwandes bis zum 2.5.2023 Zeit. Aber auch dieser Termin ist mittlerweile verstrichen.
Erst Erinnerung, dann Mahnung
Diejenigen, die die Frist nicht eingehalten haben, müssen mit einer Mahnung und einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt 0,25 % der zu zahlenden Steuer pro zu spät eingereichtem Monat – mindestens jedoch 25 €/Monat. Die meisten Länder haben jedoch angekündigt, nicht sofort Zuschläge zu verlangen und stattdessen zunächst Erinnerungsschreiben zu verschicken.
Sie sollten dennoch auf Nummer sicher gehen und möglichst schnell Ihre Erklärung nachreichen. Wenn Sie gar keine Unterlagen abgeben, darf das Finanzamt die Werte auch schätzen, was in der Regel zu Ihren Lasten geht.
Liegen die vollständigen Unterlagen der Behörde vor, erhalten Sie voraussichtlich im Laufe dieses Jahres einen Feststellungsbescheid. Darin teilt das Finanzamt Ihnen die neuen Grundsteuerwerte mit. Dieser ist dann Grundlage für die eigentliche Berechnung der neuen Grundsteuer, die erstmals 2025 fällig wird.
Viele Bescheide fehlen noch
Im Übrigen haben von denjenigen in unserer Umfrage, die Ihre Daten bereits eingereicht haben, 56 % ihren Bescheid noch nicht erhalten. 27 % hingegen schon. Dass die Bearbeitungsquote der Finanzämter nicht höher ausfällt, verwundert Experten nicht. Auch diese seien mit der Flut an Daten teilweise überfordert.
Wenn Sie das Schreiben der Finanzverwaltung bereits in den Händen halten, sollten Sie die Angaben unbedingt prüfen und darauf achten, ob Sie die Wohnfläche richtig angegeben haben. Haben Sie zu viel vermerkt, zahlen Sie zu viel Grundsteuer.
Tipp: Sogenannte „Zubehörräume“ wie z. B. ein Keller, Abstellraum, Waschküche, Trocken- oder Heizungsräume zählen nicht zur Wohnfläche. Haben Sie diese Räume dennoch irrtümlich angegeben und sind sie bereits im Bescheid berücksichtigt, können Sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen und eine Richtigstellung beantragen.
So legen Sie Einspruch ein
Achtung: Ihr Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Finanzamt sein. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig. Kommt der Bescheid per Post, gilt er am dritten Tag nach dem Datum des Poststempels als bekannt gegeben.
Die Grundsteuer ist ohnehin stark umstritten. Einige Steuerexperten halten sie sogar für verfassungswidrig und raten daher grundsätzlich zum Einspruch. Mehr dazu finden Sie hier: Grundsteuer - sollte ich Einspruch einlegen?