Die Nachbarin eines Jägers wandte sich an die Polizei, weil der Jäger seine Waffen des Öfteren im Hausflur des Mehrfamilienhauses stehen ließ. Bei einer daraufhin durchgeführten unangekündigten Waffenkontrolle stellte die Polizei fest, dass der Senior seine Waffen zwar in einem Tresor aufbewahrte, der Schlüssel dazu aber für andere leicht zugänglich war. Nachbarn, die über einen Reserveschlüssel zu seiner Wohnung verfügten, hätten somit leicht an die Waffen gelangen können. Die Waffenbehörde entzog dem Jäger daraufhin die Waffenerlaubnis.
Wiederholter Verstoß
Das Verwaltungsgericht Münster gab der Waffenbehörde recht und begründete das Urteil: Waffen und Munition müssen grundsätzlich so aufbewahrt werden, dass Unbefugte sie nicht benutzen können. Der Jäger hatte in der Vergangenheit schon einmal seine Waffenerlaubnis wegen leichtsinnigen Umgangs verloren, sie aber einige Jahre später auf Antrag zurück erlangt. Der wiederholte Verstoß zeige, dass er unbelehrbar sei. Man könne sich nicht darauf verlassen, dass er sich in Zukunft an die Vorschriften halten werde.
(Urteil vom 16.01.2024, 1 K 249/21)