Frage:
Ich habe die Meldung „Was droht, wenn ich vergessen habe den Schalldämpfer in die Waffenbesitzkarte einzutragen?“ gelesen. Ich habe mich gefragt: Muss ich einen Schalldämpfer auch im Waffenschrank aufbewahren? Was droht mir bei einer Kontrolle, wenn ich den Schalldämpfer nicht im Waffenschrank aufbewahre?
Was gilt für Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zur Sauenjagd, gehören die auch in den Waffenschrank?
Antwort:
Auch Schalldämpfer dürfen Sie nicht außerhalb des zertifizierten Waffenschrankes verwahren. Schalldämpfer sind nämlich rechtlich einer Waffe gleichgestellt (§ 13 Absatz 9 Anlage I, A I, UA I Nr. 1.3 WaffG). Die Situation ist also rechtlich genauso zu bewerten, als wenn man eine Schusswaffe außerhalb des Tresors verwahren würde.
Ein Aufbewahrungsverstoß bei einem Schalldämpfer rechtfertigt deshalb ebenso wie bei einer Schusswaffe die Annahme der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit (§ 5 Absatz 1 Nr. 2 b WaffG). Es droht daher der Widerruf der Waffenbesitzkarte und der Entzug des Jagdscheins.
Wer sein Nachtsichtvor- oder Nachtsichtaufsatzgerät mit einem Klemmadapter ausgestattet hat, muss dieses Gerät nicht zwingend im Waffenschrank aufbewahren, sofern dieses getrennt von dem Zielfernrohr ist.
Unser Experte: Hans-Jürgen Thies, Rechtsanwalt und MdB, Wolter Hoppenberg, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hamm, NRW, www.wolter-hoppenberg.de
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