Als bei einer unangekündigten Kontrolle auffiel, dass ein Jäger nach der Jagd regelmäßig bei seiner Freundin übernachtete und seine Waffe dort in einem abschließbaren, aber ungeeigneten Waffenschrank aufbewahrte, entzog ihm die Behörde die Waffenbesitzkarte und lehnte die Verlängerung des Jagdscheines ab. Zu Recht urteilte das Verwaltungsgericht in Schwerin.
Sorgloser Umgang mit Waffen
Jagdgewehre dürften nur in Ausnahmesituationen vorübergehend nicht im häuslichen Jagdschrank aufbewahrt werde, z. B. bei einer Jagdreise in einem Hotelsafe. Das gelte aber nicht, wenn ein Jäger seine Waffe regelmäßig woanders und dann noch unsachgemäß aufbewahre. Dies sei vielmehr ein prinzipiell sorgloser Umgang mit Waffen und Munition (Az.: 2 B 510/23 SN).