Bis noch vor wenigen Tagen gab es in Niedersachsen eine große Verunsicherung bezüglich der beliebten landwirtschaftlichen Lichterfahrten mit beleuchteten und geschmückten Traktoren. Denn das Niedersächsische Wirtschafts- und Verkehrsministerium ordnet die Lichterfahrten nach einem Schreiben vom 11. November 2024 als Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO ein. Das führte bei vielen Kommunen zu Unsicherheiten, da es bedeutet, dass die örtlichen Straßenverkehrsbehörden für die Genehmigung und Sicherheitsmaßnahmen der Fahrten verantwortlich sind.
Klarstellung vom Verkehrsministerium
Jetzt stellte das Niedersächsische Verkehrsministerium in einer Pressemeldung am 26.11.2024 aber klar: „An der bisherigen Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber den Vorjahren nichts geändert. Lichterfahrten können weiterhin durchgeführt werden wie in der Vergangenheit auch. Hierbei müssen zwar mit Blick auf die Verkehrssicherheit unverändert bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die Lichterfahrten werden dann aber durch die unteren Verkehrsbehörden auch ermöglicht.“
Verkehrsminister Olaf Lies spricht sich für den Erhalt der Lichterfahrten aus: „Hier entsteht vor Ort gerade ein neues, modernes Brauchtum und das unterstützen wir ausdrücklich.“
Lichterfahrten wie gehabt unverändert erlaubnisfähig
An der Rechtslage der letzten Jahre habe sich nichts geändert, so das Ministerium. Auch an der Praxis vor Ort müsse sich daher nichts ändern. Lichterfahrten seien wie gehabt unverändert erlaubnisfähig und werden im Regelfall auch erlaubt. Die Unteren Verkehrsbehörden (in der Regel die Landkreise) könnten, in Absprache mit Veranstaltern und der Polizei, die Lichterfahrten zulassen.
Begleitung am Kopf und am Ende des Korsos notwendig
Auch war beispielsweise unklar, ob Kommunen bei einer Lichterfahrt neuerdings die Straße beziehungsweise den ganzen Ort mit Schranken und Zäunen absperren müssten. Auch hier gibt das Ministerium Entwarnung: „Je nach den Gegebenheiten vor Ort und Größe der Veranstaltung ist es in der Regel ausreichend, dass bei Lichterfahrten bspw. Verwaltungshelfer/Ordner oder die Polizei den Fahrzeugkorso am Kopf und am Ende des Korsos begleiten. Diese Maßnahmen sollen verhältnismäßig sein und den örtlichen Gegebenheiten entsprechen“, so das Ministerium.
Zur weiteren Klarstellung ist das Niedersächsische Verkehrsministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden im Austausch.
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