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topplus Was Landwirte beachten müssen

Maschinen und Co privat nutzen und trotzdem Vorsteuer ziehen?

Wer ein Wirtschaftsgut nur selten betrieblich einsetzt, riskiert den Vorsteuerabzug. Das sollen Sie beachten, damit die private Nutzung nicht zur Steuerfalle wird.

Lesezeit: 2 Minuten

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat nutzen, haben Sie die Wahl: Entweder Sie ordnen es dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zu. Für die betriebliche Zuordnung sprechen vor allem die steuerlichen Vorteile. So können Sie sich in diesem Fall die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Um eine Maschine oder andere Käufe aber eindeutig dem Betriebsvermögen zuordnen zu dürfen, müssen Sie jedoch bestimmte Regeln beachten. Darauf macht der Infodienst steuern agrar aufmerksam.

Mindestens 10 % betriebliche Nutzung

Eine entscheidende Grenze liegt bei 10 %: Sie dürfen das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen nur zuordnen, wenn es mindestens zu 10 % betrieblich genutzt wird. Unterschreitet die Nutzung diese Schwelle, muss es dem Privatvermögen zugeordnet werden. Liegt die betriebliche Nutzung hingegen bei 50 % oder mehr, zählt das Wirtschaftsgut zwingend zum Betriebsvermögen, und das Wahlrecht entfällt.

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Betrieblich oder privat: Zuordnung dem Finanzamt mitteilen

Um den Vorsteuerabzug zu sichern, ist es wichtig, das Wirtschaftsgut eindeutig dem Betrieb zuzuordnen. Diese Zuordnung sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden. Sie haben dafür Zeit bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe Ihrer Steuererklärung. Eine korrekte Dokumentation erfolgt beispielsweise durch die Angabe des Erwerbs in der Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung. Alternativ können Sie dem Finanzamt formlos Ihre Zuordnungsentscheidung mitteilen.

Betriebliche Nutzung nachweisen

Falls das Wirtschaftsgut nicht eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, müssen klare Nachweise vorliegen, die belegen, dass es für betriebliche Zwecke genutzt wird. Andernfalls könnte das Finanzamt es als Privatvermögen ansehen. Solche Nachweise könnten der Kauf im Namen des Unternehmens oder eine betriebliche Versicherung des Wirtschaftsguts sein (BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024, Az.: II C 2 – S 7300/19/10002 :001).

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