Ein E-Auto ist nicht nur für die Umwelt gut. Auch Ihr Geldbeutel profitiert, wenn Sie das Auto als Betriebswagen anmelden. Dann können Sie die Anschaffungskosten und die laufenden Ausgaben, wie die Kfz-Steuer und Versicherung, steuerlich absetzen. Das geht aber nur, wenn Sie das Auto zu mehr als 10 % im Betrieb nutzen.
Auf den meisten Höfen wird der Betriebswagen selten ausschließlich betrieblich genutzt. Fahren Sie den Wagen auch privat, müssen sie den daraus entstehenden finanziellen Vorteil versteuern – als geldwerten Vorteil bzw. Privatnutzung. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Die Fahrtenbuch- oder die Pauschale 1-%-Methode. Deutlich einfacher ist die pauschale Berechnung. Sie können dann auf das Fahrtenbuch verzichten und müssen monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Autos zu Ihrem zu versteuernden Einkommen hinzuaddieren. Damit wird der Kostenvorteil für die privaten Fahrten ausgeglichen. Sie als Unternehmer dürfen die 1-%-Methode aber nur anwenden, wenn der betriebliche Anteil gemessen an den Kilometern mehr als 50 % der Nutzung beträgt.
1-%-Methode oder Fahrtenbuch
Bei einem normalen Verbrenner müssen Sie die 1-%-Methode bzw. die Fahrtenbuchmethode auf den vollen Bruttolistenpreis ansetzen. Um E-Autos attraktiver zu machen, gibt es folgende Sonderbedingungen:
Bei Elektro-, bzw. Hybridfahrzeugen brauchen Sie den Bruttolistenpreis nämlich nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte oder zu einem Viertel:
Beträgt der Bruttolistenpreis des E-Autos max. 70.000 € müssen Sie nur 25 % des Bruttolistenpreis berechnen.
Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von über 70.000 € sind 50 % des Bruttolistenpreises anzusetzen.
Bei Plug-in-Hybridfahrzeugen mit max. 50 g CO2/km oder einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 km wird für die private Nutzung der halbe inländische Bruttolistenpreis zu Grunde gelegt (für Anschaffungen zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024).
Bei Hybridfahrzeugen, die Sie nach dem 31.12.2024 anschaffen gilt folgendes: Um in den Vorteil des hälftigen Ansatzes des Bruttolistenpreises zu kommen, muss das Fahrzeug eine reine elektrische Reichweite von 80 km haben oder 50 g CO2/km.
Auslaufen werden diese Sonderbedingung für E-Autos nach aktuellem Stand Ende 2030.
Pauschale 1%-Methode anwenden
Von dem anzusetzenden Bruttolistenpreis müssen Sie bei der pauschalen Besteuerung 1 % für die private Nutzung versteuern. Wohnen Sie nicht auf Ihrem Hof und nutzen den Betriebswagen auch für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und dem Betrieb, müssen Sie zusätzlich 0,03 % des anzusetzenden Bruttolistenpreis je Monat und km erfassen. Davon wird dann noch die Entfernungspauschale abgezogen. Der sich ergebende Betrag ist der Hinzurechnungsbetrag.
Für die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils sind Sie verpflichtet immer den Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Wagens heranzuziehen. Das ist auch der Fall, wenn Sie einen gebrauchten Wagen kaufen oder ein E-Auto leasen. Zum Listenpreis zählen auch die Kosten für eine mögliche Sonderausstattung und die anfallende Umsatzsteuer. Sonderausstattung, die Sie hingegen nachträglich einbauen lassen bleibt unberücksichtigt. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind nicht ausschlaggebend.
Beispiel: Landwirt Mayer nutzt sein betriebliches E-Auto zu etwa einem Drittel für private Zwecke. Zur Abrechnung wählt er die pauschale 1-%-Methode. Das Auto hat einen Bruttolistenpreis von 40.000 €, daher zählt nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Grundlage (10.000 €). Er muss bei der pauschalen Besteuerung einen geldwerten Vorteil von 100 €/Monat versteuern (1 %). Beim Steuersatz von 42 % hat er also für die Privatnutzung des Betriebswagens pro Monat 42 € zu zahlen (504 €/Jahr). Zum Vergleich: Bei einem normalen Verbrenner wären es 168 €/Monat.
Fahrtenbuch anwenden
Neben der pauschalen 1-%-Methode gibt es die Fahrtenbuch-Methode. . Dann sind Sie verpflichtet, jede Fahrt zu dokumentieren: Notieren Sie jeden gefahrenen Kilometer vollständig und geben den Zweck der Fahrt an. Sie können das Fahrtenbuch auch elektronisch führen. Der finanzielle Vorteil, den Sie durch die private Nutzung des Betriebswagens haben, ist zu versteuern:
Listen Sie alle jährlichen Kosten für den Wagen auf und addieren Sie diese. Es zählen die tatsächlichen Anschaffungskosten als Grundlage, nicht der Bruttolistenpreis. Außerdem die Höhe der jährlichen Abschreibung der Anschaffungskosten und weitere Kosten, wie Strom zum Aufladen, die Kfz-Versicherung oder Reparaturkosten. Bei der Berechnung der Kosten profitieren Sie aber auch hier von Sonderbedingungen, wenn Ihr Betriebswagen ein E-Auto ist: Sie brauchen die Abschreibung der Anschaffungskosten bzw. die Leasinggebühren nur zu 25 % oder 50 % berücksichtigen. Es gelten die gleichen Sonderbedingungen und Grenzen wie bei der pauschalen Methode. Also bei einem Bruttolistenpreis des E-Autos von bis zu 70.000 € müssen Sie nur 25 % der Abschreibung bzw. Leasinggebühr ansetzen. Ist der Bruttolistenpreis über 70.000 € müssen Sie 50 % berechnen.
Dann berechnen Sie den Anteil, zu wie viel Prozent Sie den Wagen jährlich privat gefahren sind. Hier hilft ein Blick ins Fahrtenbuch. Teilen Sie die gesamt gefahren Kilometer durch die Summe der Kilometer, die Sie den Wagen für private Fahrten genutzt haben. Dann haben Sie den prozentualen Anteil der privaten Nutzung.
Die anteiligen Kosten für die private Nutzung ist dann der Wert, den Sie als jährlichen geldwerten Vorteil in der Steuererklärung angeben und versteuern müssen. Heften Sie zum Nachweis für das Finanzamt auch Belege, wie Rechnungen ab.
Praktisches Rechenbeispiel
Landwirt Wolf hat sich vor kurzem ein E-Auto gekauft. Die Anschaffungskosten lagen bei 42.000 €, der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 € (Übersicht). Da er das Auto aber häufiger für private (60 %) als für betriebliche Zwecke nutzt, muss er die Fahrtenbuchmethode anwenden. Bei der Berechnung geht er wie folgt vor:
Zunächst ermittelt er alle Kosten: Die Nutzungsdauer eines neuen Firmen-Pkws beträgt sechs Jahre. Bei Anschaffungskosten von 42.000 €, beträgt die jährliche Abschreibung 7.000 € (42.000 €/6). Die weiteren Kosten für Strom, Versicherung, Reparatur liegen bei 2.500 € jährlich. Das macht insgesamt 9.500 € Kosten/Jahr (zweite Spalte der Übersicht).
Die private Nutzung des Betriebswagens beträgt 60 %, also müsste Wolf 5.700 €/Jahr in seiner Steuererklärung als geldwerten Vorteil angeben - wenn es sich um einen Verbrenner handeln würde (dritte Spalte der Übersicht). Denn dann würde er nicht von der Sonderregelung profitieren. Bei einem Steuersatz von 42 %, müsste er demnach 2.394 € einkalkulieren. Zudem würde der Wert bei einem Verbrenner noch höher als in dieser Berechnung ausfallen, da hier nur mit den Stromkosten gerechnet wurde. Die Kosten für Benzin, bzw. Diesel sind deutlich höher.
Aber: Da es sich um ein E-Auto handelt, muss Wolf nur einen Teil der Anschaffungskosten angeben. Da der Bruttolistenpreis unter der Grenze von 70.000 € liegt, braucht Wolf die Abschreibung nur mit einem Viertel anzusetzen, also 1.050 € (4.200 €/4). Das ist sein jährlicher privater Nutzungsanteil für die Abschreibung. Die gesamten jährlichen Kosten reduzieren sich damit auf 2.550 € (vierte Spalte der Übersicht). Diesen Wert muss er in seiner Steuererklärung ansetzen. Bei einem Steuersatz von 42 % hat er also für die Privatnutzung des Betriebswagens jährlich 1.071 € zu zahlen.
Vorsteuer abziehen
Bei den Kosten können Sie die in den Kfz-Kosten enthaltene Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen, wenn Sie dazu berechtigt sind:
Bei der 1%-Methode werden pauschal 20 % als nicht vorsteuerabzugsfähige Kosten berücksichtigt und nur 80 % des 1%-Anteils der Umsatzsteuer unterworfen.
Bei der Fahrtenbuchmethode wird der private Nutzungsanteil in % auf die vorsteuerabzugsfähigen Kosten gerechnet und die Umsatzsteuer dann im tatsächlichen Verhältnis zurückgezahlt.
Unsere Experten: Lia Steffensen, StBin, Malte Hacker, wetreu LBB Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft KG, Kiel, Schleswig-Holstein