In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Teilzeitkräfte bei gleicher Arbeit den gleichen Lohnanspruch haben wie Vollzeitkräfte. Die Richter gaben einem Rettungssanitäter recht, der als geringfügig Beschäftigter bei einem Rettungsdienst einen geringeren Stundenlohn bekam als gleich qualifizierte Kollegen in Vollzeit (Az: 5 AZR 108/22).
„Dieses Grundsatzurteil lässt sich 1:1 auf die Landwirtschaft übertragen“, so Bernadette Epping vom Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft in Münster. Wenn ein Arbeitgeber z.B. eine Landwirtin in Teilzeit oder als Minijobberin einstelle, dürfe er dieser bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn zahlen als einer entsprechenden Vollzeitkraft.
Eine weniger qualifizierte Arbeitskraft dürfe ein Arbeitgeber dagegen selbstverständlich nach wie vor geringer entlohnen als einen höher qualifizierten Mitarbeiter – völlig unabhängig von Teilzeit oder Vollzeit.