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topplus Landwirt berichtet

Stromsteuer auf Biogasanlagen: Von wegen Bürokratieabbau

Betreiber von Biogasanlagen haben mit unsinnigen bürokratischen Auflagen zu kämpfen. Statt Regeln zu vereinfachen, setzt die Politik jetzt noch eins drauf. Ein Landwirt berichtet.

Lesezeit: 4 Minuten

Wo Landwirte mit der Bürokratie kämpfen

In den letzten Monaten haben Landwirte in top agrar regelmäßig an konkreten Beispielen darüber berichtet, wie sehr sie bürokratische Auflagen im Alltag belasten und erdrücken. Die Bundesregierung hat nach den Bauernprotesten Anfang dieses Jahres Bürokratieabbau versprochen. Doch in etlichen Bereichen nimmt die Belastung eher zu statt ab, wie der folgende Erfahrunsgbericht zeigt.

"Wir sind als Biogasanlagenbetreiber schon einiges an Bürokratie gewöhnt, die Stromsteuer ist da jedoch noch ein ganz besonders unnötiges Kapitel,

Da wir der Ansicht waren, wir möchten unseren eigenen Strom sowohl auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, als auch für Rührwerke und sonstige Verbraucher an der Biogasanlage selbst nutzen, sind wir seit jeher Überschusseinspeiser.

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Antrag zur steuerfreien Entnahme des Stromes

Seit einer Regelung aus dem Jahr 2019 galten wir als Versorger und hätten vom Zoll eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme des Stroms beantragen müssen, was wir jedoch nicht wussten. Und das, obwohl der Strom nie das öffentliche Netz berührt hat! Es ist sehr absurd, da teilweise auch keine Messung des Stromverbrauchs zum Beispiel von den Umwälzpumpen in BHKWs vorgesehen ist und auch technisch nur mit riesigem Aufwand möglich wäre.

Wir sind dann 2023 aktiv aufs Hauptzollamt zugegangen, um zu vermeiden, dass wir uns der Steuerhinterziehung schuldig machen. Wir mussten unzählige Formulare ausfüllen. Das ging nur online, jedes davon viele Seiten lang. Wir mussten eine spezialisierte Kanzlei beauftragen, da die Formulare so umständlich und aufwendig waren und beim Ausfüllen schon kleinste (Form-) Fehler einen Straftatbestand darstellen können.

Erst zahlen, dann Zurückerstattung

Wir mussten dann die Stromsteuer für die Jahre 2020 bis 2023 anmelden und bezahlen. Anschließend bekamen wir durch einen Entlastungsantrag fast den kompletten Betrag zurückerstattet. Ein völlig sinnbefreiter Vorgang, der nicht nur uns, sondern auch dem Hauptzollamt viel Arbeit machte. Zum Glück zeigte sich der direkte Ansprechpartner beim Hauptzollamt konstruktiv.

Immerhin hatten wir dann die Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von selbsterzeugtem Strom erhalten, und dachten wir seien nun dieses leidige Thema los.

Neuregelung seit 2024

Doch Anfang Januar dieses Jahres kam ein Schreiben des Hauptzollamtes, dass die steuerbefreite Entnahme aufgrund einer (EU-) Gesetzesänderung bei Strom aus BHKWs ab 01.01.2024 nicht mehr möglich ist. Die Stromsteuer muss nun bezahlt werden und kann erst im Folgejahr zurückerstattet werden.

Wir wurden aufgefordert abzuschätzen, wieviel Strom wir im Jahr verbrauchen werden. Als diese Schätzung dem Hauptzollamt vorlag, wurden wir aufgefordert, ab sofort monatliche Abschläge (niedrige dreistellige Beträge) zu überweisen.

Ich finde es Wahnsinn, was für Arbeitskapazitäten dieser Vorgang bei uns und auch beim Staat gebunden hat und weiter bindet.

Bemessungsgrenze heranziehen

Es geht sicherlich vielen Anlagen ähnlich wie uns, viele sind, so wie wir auch, durch die politisch gewollte Flexibilisierung erst über die Grenze von 2 MW Feuerungswärmeleistung gekommen und damit Stromsteuerpflichtig geworden. Hier, wie auch bei vielen anderen Pflichten, sollte der Gesetzgeber die Bemessungsleistung heranziehen."

Noch mehr Bürokratie durch neues Gesetz?

Mit dem Entwurf eines neuen Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht will das Bundesfinanzministerium die seit Anfang des Jahres bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Steuervergünstigungen beseitigen. Doch der Bundesverband Bioenergie übt an vielen Punkten heftig Kritik. So streicht der Gesetzentwurf Biomasse komplett aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgeren. Zudem hätte der Text zur Folge, dass Bioenergieanlagen künftig einen Nachweis zur Einhaltung des Emissionswertes erbringen sollen. Der Bundesverband Bioenergie fordert deshalb, dass KWK-Anlagen auf Basis von Biomasse nach § 2 Biomasse-Verordnung den CO2-Emissionswert von 270 g CO2/kWh unterschreiten und dieses Kriterium für den Nachweis als hocheffiziente Anlage damit erfüllt gilt.

 

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