Seit dem 1. März sind die von der Bundesregierung initiierten Energiepreisbremsen für Gas, Strom und Fernwärme in Kraft. Um Bürger und Unternehmen zu entlasten, wurde ein Verbrauchskontingent-System mit garantierten Höchstpreisen („Preisdeckel“) eingeführt.
Preisdeckel bei 80 bzw. 70 %
- Für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh sowie für Vereine beträgt der Preisdeckel 12 Cent/kWh. Für Fernwärme gilt ein gedeckelter Preis von 9,5 Cent/kWh. Dieser niedrigere Gaspreis gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Rest ist der normale Marktpreis zu bezahlen. Das soll zum Energiesparen motivieren.
- In der Industrie ist seit Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde Gas auf 7 Cent gedeckelt – allerdings nur für 70 % des Jahresverbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis.
- Beim Strom wird ebenfalls nach Verbrauchsmenge unterschieden: Wer bislang weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr bezogen hat, erhält für 80 % des bisherigen Verbrauchs einen garantierten Bruttopreis von 40 Cent/kWh. Oberhalb dieses „Basiskontingents“ gilt der mit dem Stromversorger vereinbarte Preis. Aber aufgepasst: Wenn das Kontingent durch einen sparsamen Verbrauch nicht ausgeschöpft wird, erhält man laut Bundeswirtschaftsministerium bei der Abrechnung zum Jahresende – als Belohnung – trotzdem die Entlastung in voller Höhe.
- Für Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh – also für viele landwirtschaftliche Betriebe – gilt ein Preisdeckel von 13 Cent/kWh (Netto-Arbeitspreis) für 70 % des bisherigen Stromverbrauchs. Hinzu kommen Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen, welche nicht selten ebenso hoch ausfallen. Das ergibt dann garantierte Strompreise von beispielsweise 29 bis 30 Cent/kWh brutto, die dann für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 kalkuliert werden (siehe Übersicht). Den Rest berechnen die Stromversorger mit dem individuellen Marktpreis.
Welcher Verbrauch als Basis?
Zur Berechnung des Entlastungskontingentes äußert sich das Bundeswirtschaftsministerium unter anderem auf seiner Internetseite: Demnach kommt es auf die Art der Entnahmestelle an: Wird diese über ein Standardlastprofil (SLP) bilanziert (das ist der Regelfall bei vielen privaten Haushalten, aber auch landwirtschaftlichen oder Gewerbebetrieben), wird die aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.
Das Entlastungskontingent umfasst dann 80 bzw. 70 % dieser Jahresverbrauchsprognose. Wird der Stromverbrauch dagegen nicht über ein SLP, sondern über ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung erfasst, beträgt das Entlastungskontingent 80 oder 70 % des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch übrigens geschätzt.
Wie erhalte ich die Entlastung?
Die Entlastung erfolgt automatisch über den Stromversorger. Privatkunden und kleinere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 quasi eine monatliche Gutschrift. In der Praxis dürften die Abschlagszahlungen um den errechneten Entlastungsbetrag reduziert werden. Die exakte Abrechnung kommt aber wie gewohnt zum Jahresende. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.
Was ist bei einem Versorgerwechsel?
Wird der Stromversorger im Lauf des Jahres 2023 gewechselt, darf dieser die Entlastung erst dann weitergeben, wenn der Stromkunde dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anderweitig sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Kontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.