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Ist für den Futtermischwagen eine Zulassung erforderlich?

Wann benötigt ein gezogener Futtermischwagen eine Zulassung? Die Frage klären wir hier.

Lesezeit: 2 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Frage

Wir planen den Kauf eines neuen gezogenen Futtermischwagens. Der Wagen soll auch auf der Straße gefahren werden als 25-km/h- oder als 40-km/h-Version. Gilt der Mischer als angehängtes Arbeitsgerät oder benötigt der Wagen eine eigene Zulassung? 

Antwort

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) beschreibt die land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Arbeitsgeräte in § 2 Nr. 20 als „Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern.“ Die Ausrüstung mit einer Ladeplattform für Geräte oder Materialien ist zulässig. Außerdem fallen unter diese Kategorie auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind. Das Gerät kann somit auch ohne Zugmaschine seine Funktion erfüllen.

Nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 h der FZV unterliegen lof Arbeitsgeräte nicht der Zulassung. Dies trifft sowohl für Anbaugeräte als auch für angehängte Arbeitsgeräte zu. Dabei spielt es keine Rolle, wie schnell gefahren wird. Der Hersteller gibt in der Regel in der Bedienungsanleitung die maximale Geschwindigkeit an.

Wie bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen beinhaltet die Zahl „11“ auch bei den angehängten Arbeitsgeräten in der Seriennummer (SN) den Begriff „lof Arbeitsgerät“.

SN: Beispiel Pflanzenschutzspritze 761118

SN: Beispiel Stroh- und Heupresse 761115

Angehängte lof Arbeitsgeräte mit mehr als 3 t zulässiger Gesamtmasse benötigen eine Betriebserlaubnis (keine Mitführpflicht). Ausnahme: Vor dem 1. April 1976 gebaute Geräte benötigen diese nicht (§ 50 Absatz 1 FZV). Als angehängte lof Arbeitsgeräte können auch Aufsattelgeräte eingestuft sein. Für das angehängte lof Arbeitsgerät empfiehlt sich ein Wiederholungskennzeichen eines Schleppers des Betriebes. Auch ein 25-km/h- bzw. 40-km/h-Schild und Beleuchtung inklusive dreieckige rote Rückstrahler sind erforderlich.

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