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Ausschreibung: Rechnet sich die neue Förderung?

Lesezeit: 4 Minuten

Wir zeigen anhand von zwei Musterkalkulationen, unter welchen Umständen eine Anschlussförderung für bestehende Biogasanlagen wirtschaftlich ist.


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Mit dem Ausschreibungsverfahren hat der Gesetzgeber im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2017 eine Anschlussförderung für bestehende Biogasanlagen geschaffen. Wer in dem Bieterverfahren einen Zuschlag erhält, bekommt zehn Jahre lang die Einspeisevergütung, die er geboten hatte. Doch können Biogasanlagen mit dem gesetzlich festgelegten Höchstgebotswert von maximal 16,73 ct/kWh (gültig ab 2018) wirtschaftlich betrieben werden?


Hierzu haben wir die Wirtschaftlichkeit von zwei Biogasanlagen kalkuliert (siehe Übersicht 1). Zum Vergleich der Wirtschaftlichkeit haben wir zunächst die Flexibilisierung der Anlage untersucht, für die der Betreiber nach dem EEG 2014 die Flexprämie in Höhe von 130 €/kW erhält. Für einen flexiblen Betrieb der Biogasanlage sollte der Betreiber seine aktuelle BHKW-Leistung deutlich erhöhen. Will er später an der Ausschreibung nach dem EEG 2017 teilnehmen, muss er die vom Gesetzgeber geforderte doppelte Überbauung als Mindestanforderung einhalten.


Die Umrüstkosten:

In der Beispielrechnung hat der Betreiber der BGA 1 die Leistung von 250 auf 1250 kW erhöht, in Beispiel 2 von 500 auf 2500 kW (Übersicht 2).


Für das neue BHKW mit 1 MW Leistung zahlt der Betreiber der ersten BGA 800000 €, für die BGA 2 fallen 1,6 Mio. € für den Zubau eines BHKW mit 2 MW an. Der Gasspeicher der Beispielanlagen soll über einen Zeitraum von ca. 30 Stunden den Stillstand der Stromproduktion überbrücken können. Deshalb passt für die BGA 1 ein Gasspeicher mit einem Volumen von 3400 m3 (Biogasertrag 115 m3/h) zu Kosten von 54400 € und für die BGA 2 ein Speicher mit 6500 m3 (Biogasertrag 220 m3/h) für 104000 €. Die Investitionen werden über einen Zeitraum von zehn Jahren für das BHKW und über 20 Jahre für den Gasspeicher linear abgeschrieben.


Bei den Erlösen kommt zur EEG-Einspeisevergütung und den Wärmeerlösen auch die Flexibilitätsprämie dazu.


Die Höhe der gezahlten Flexprämie richtet sich nach der Zusatzleistung und berechnet sich wie folgt: Flexprämie = Zusatzleistung in kW x 130 €/kW x 10 Jahre. Ist die installierte Leistung mehr als doppelt so hoch wie die Zusatzleistung, wird die Prämie so errechnet: Flexprämie = installierte Leistung in kW x 0,5 x 130 €/kW. Die Beispielanlage 1 erhält eine jährliche Prämie von 81250 € (1250 kW x 0,5 x 130 €/kW), die Beispielanlage 2 kommt auf 162500 €.


Da angenommen wird, dass beide Anlagen zehn Jahre alt sind, haben sie also noch eine Restlaufzeit von zehn Jahren. Damit erhalten sie zehn weitere Jahre die Förderung nach dem EEG, in dem die Anlagen genehmigt wurden.


Die Wirtschaftlichkeitsanalyse in Übersicht 2 verdeutlicht, dass die Flexibilitätsprämie den Bau des Gasspeichers und den Kauf eines BHKW refinanzieren kann.


Die Ausschreibung:

Nach dem Auslaufen der 20-jährigen Förderung können die Biogasanlagen mit einer flexibilisierten Anlage den Flexibilitätszuschlag nach EEG 2017 erhalten, der bei 40 €/kW installierter Leistung liegt.


Statt einer gesetzlich festgelegten Einspeisevergütung muss der Betreiber jetzt an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen, bei dem die Vergütungshöhe per Bieterverfahren ermittelt wird. Für die Berechnungen liegt hierbei die Annahme zugrunde, dass die gesetzlichen Bestimmungen des EEG 2017 noch aktuell sind und keine Änderungen vonseiten der Gesetzgeber vorgenommen wurden. Zur Vereinfachung haben wir angenommen, dass der Betreiber den Höchstgebotssatz von 16,90 ct/kWh erzielt, der für das Jahr 2017 galt (Übersicht 3).


Die installierten BHKW müssen generalüberholt werden, lassen sich aber dank der flexiblen Fahrweise weiterhin nutzen, da die Lebensdauer der Motoren noch nicht erreicht ist. Die Generalüberholung haben wir mit 10% der Anschaffungskosten veranschlagt und über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.


Die Abschreibungen für den Gasspeicher in Höhe von 2720 € für Anlage 1 und 5200 € für Anlage 2 müssen weiterhin mit einkalkuliert werden. Ebenso steht eine Revision der weiteren bestehenden Anlagentechnik an. Daraus ergeben sich Kosten in Höhe von 10% der Anfangsinvestitionskosten.


Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung unter den Bedingungen des EEG 2017 ergeben sich Abschreibungen in Höhe von 31700 € für die Anlage 1 und 51200 € für die Anlage 2.


Die Rentabilität:

Aus der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in Übersicht 3 wird deutlich, dass abgeschriebene Biogasanlagen auch unter den Bedingungen des EEG 2017 (Ausschreibungsverfahren) erfolgreich Strom aus Biomasse erzeugen können. Die Berechnung des internen Zinsfußes (Kapitalrentabilität) macht deutlich, dass eine abgeschriebene optimierte Anlage sehr rentabel ist.


Unseren Berechnungen nach könnte unter diesen Umständen der gebotene Fördersatz auf 13,18 ct je kWh für die Anlage 1 und auf 8,45 ct je kWh für die Anlage 2 sinken, ohne dass ein Verlust mit dem Betrieb der Biogasanlage einherginge. Das zeigt, dass vor allem die größeren leistungsstärkeren Biogasanlagen ein Absinken der Einspeisevergütung verkraften können und somit in den Ausschreibungen nach EEG 2017 einen Wettbewerbsvorteil zu verzeichnen haben. Kontakt:


hinrich.neumann@topagrar.com

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