Im EEG 2021 gibt es kaum Verbesserungen für neue Güllekleinanlagen. So hat der Gesetzgeber die Festvergütung bei 22,23 ct/kWh belassen. Allerdings ist die Bemessungsleistung jetzt nicht mehr auf 75 kW beschränkt. Zudem können Betreiber neuer Anlagen mit über 100 kW installierter Leistung den Flexzuschlag erhalten, obwohl sie nicht an einer Ausschreibung teilnehmen müssen.
Allerdings relativieren sich diese vermeintlichen Vorteile wieder. Denn über 100 kW wird nur die Strommenge vergütet, die mit 50% der installierten Leistung produziert wird. Wer also 120 kW installiert, hat eine Bemessungsleistung von 60 kW, bei 150 kW (installiert) bleibt es bei 75 kW Bemessungsleistung. „Darum ist es sinnvoll, nicht mehr als 99 kW zu installieren“, rät Loibl.
Umstieg von Altanlagen
Noch nicht geregelt ist, inwieweit Betreiber ihre bestehende Anlage auf eine Güllekleinanlage umrüsten können. Dazu müssten sie die Leistung auf unter 150 kW reduzieren und mindestens 80% Gülle oder Mist einsetzen. Diese Option will der Gesetzgeber anreizen. Da man sich im Gesetzgebungsverfahren nicht auf eine Regelung einigen konnte, soll es dazu eine Verordnung geben. Ob und wann diese kommt, ist allerdings noch offen. ▶