Die 43-seitige TRAS 120 beschreibt Anforderungen an Biogasanlagen:
- Allgemein: Hier geht es um Brandschutz, Explosionsschutz, Schutzabstände z.B. zu Einrichtungen wie Hochspannungsmasten oder Wind-energieanlagen, Betriebsorganisation, Dokumentation einschließlich Alarmplan oder Notstromkonzept sowie Blitzschutz. Aus Brandschutzgründen soll zwischen Gärbehältern ein Abstand von 6 m gelten, ab einer bestimmten Größe von 10 m.
- Besondere Anforderungen: Hier geht es um einzelne sicherheitsrelevante Anlagenteile wie die Substratvorbehandlung, Fermenter, Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Gasspeicher mit Stützluftgebläse, Maschinenraum, Aktivkohlefilter, Gasfackel, Gärresttrockner oder Steuerung.
Die Anforderungen betreffen auch Erweiterungen, z.B. im Rahmen der Flexibilisierung. Bestehende Technische Regeln wie die zu Gefahrstoffen (TRGS 529) oder zur Betriebssicherheit (TRBS 2152) existieren weiter. Teilweise widersprechen sie sich.
Zudem gibt es auch organisatorische Anforderungen:
- Der Betreiber muss festlegen, mit welchen Zuständen und Abläufen der Anlagenbetrieb gewährleistet werden kann. Dazu gehört die Überwachung von sicherheitstechnischen Einrichtungen wie z.B. die Überdrucksicherung, der Zwischenraum zwischen Gasspeicher und äußerer Wetterschutzmembran oder dem Aktivkohlefilter.
- Im Anhang der TRAS 120 sind fast 40 „organisatorische Maßnahmen zur Eigenüberwachung“ aufgelistet.
- Er muss einen Prüf- und Wartungsplan sowie Pläne für Alarm und Notfall erstellen sowie organisatorische Regelungen bei der Fernsteuerung der Anlage aufführen. Die Fernsteuerung kommt bei der Stromvermarktung vor.
- Er muss einen Prüf- und Wartungsplan sowie Pläne für Alarm und Notfall erstellen sowie organisatorische Regelungen bei der Fernsteuerung der Anlage aufführen. Die Fernsteuerung kommt bei der Stromvermarktung vor.
Im folgenden Beitrag stellen wir beispielhaft Lösungen von Anlagen- und Komponentenherstellern vor, mit denen die Firmen die TRAS 120 umsetzen wollen.