Am 8. Juli hat der Bundestag das Osterpaket beschlossen. Dazu gehört auch eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Darin legt die Regierung wie im Kabinettsentwurf (siehe top agrar 6/2022) den Schwerpunkt auf Wind- und Solarenergie.
Was sich bei Solar ändert
Bei Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen wird die Vergütung deutlich angehoben. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten eine höhere Vergütung. Wer den Strom teilweise selbst verbraucht, bekommt weniger Förderung, weil der Eigenverbrauch wirtschaftliche Vorteile bringt. Trotzdem lohnt es sich laut Bundesregierung, die Dächer voll zu belegen.
Zudem wird die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze bis Anfang 2024 ausgesetzt und künftig halbjährlich berechnet. Weitere Änderungen:
- Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird erweitert. Zu Konversionsflächen und Seitenrandstreifen kommen neue Kategorien wie Agri-Photovoltaik (Agri-PV), Floating-PV und Moor-PV hinzu. Agri-PV-Anlagen sind jetzt auch auf Grünland zulässig.
- Die neuen Kategorien werden in die PV-Freiflächenausschreibung integriert. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten einen Bonus in den Ausschreibungen.
Biogas bleibt Verlierer
Die Bundesregierung will Biomasse künftig verstärkt in den Bereichen Verkehr und Industrie einsetzen. Bei der Stromerzeugung werden die Ausschreibungsmengen für Biomasse stufenweise reduziert und für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan darf künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden.
Verbesserungen für Wind
Die Degression des Höchstwerts für die Förderung der Windenergie wird für zwei Jahre ausgesetzt, um die Anreize für mehr Tempo beim Ausbau zu erhöhen. Das Berechnungsmodell für die EEG-Vergütung wird für windschwache Standorte verbessert.
Die finanzielle Beteiligung der Kommunen soll die Akzeptanz vor Ort weiter stärken und in Zukunft zum Regelfall werden. Ermöglicht wird die finanzielle Beteiligung bei neuen Wind-energieanlagen an Land in der Direktvermarktung. Aber auch Betreiber von bestehenden Windrädern an Land und Solar-Freiflächenanlagen können künftig die Kommunen finanziell beteiligen.
Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gibt verbindliche Flächenziele für die Länder vor. Zudem wird das Baugesetz geändert: Bis 2030 wird eine „Vorfahrtsregelung“ für das Repowering eingeführt, die den kurzfristigen Zubau von modernen Windenergieanlagen ermöglicht. Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes könnten neue Standards beim Artenschutz die Genehmi-gungen für Windparks erleichtern.
Zudem hat der Gesetzgeber die geplanten Verschlechterungen für die Wasserkraft zurückgenommen: Auch sie gilt jetzt im überragenden öffentlichen Interesse. Die Förderung von Anlagen unter 500 kW Leistung wird fortgeführt.
Weitere Informationen zur EEG-Novelle finden Sie in unserem neuen Themenschwerpunkt auf www.topagrar.com/energie