Die Einrichtung von Agroforstsystemen ist laut EU-Recht grundsätzlich förderfähig. Bisher hat jedoch kein Bundesland diese Maßnahme in das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum aufgenommen. Das erklärt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke. Die Länder hätten zudem bislang kein Bedarf gesehen, einen eigenständigen Förderungsgrundsatz zu Agroforstsystemen in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) aufzunehmen. Dies wäre die Voraussetzung für eine finanzielle Beteiligung des Bundes. Der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission für die Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 sieht auch zukünftig die Möglichkeit vor, Agroforstsysteme zu fördern. So sind z.B. Prämien für die Errichtung und Erneuerung von Agroforstsystemen möglich. Auch hier liegt die Entscheidung über die Förderung bei den Ländern.
Keine Mindestgröße
Im Rahmen der EU-Agrarförderung beträgt die allgemeine Mindestparzellengröße 0,3 ha. Bei Bedarf können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine geringere Mindestgröße festlegen – auch für Agroforstflächen. Die Europäische Kommission habe ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für Landschaftselemente und einzeln stehende Bäume verbindlich auf Agroforstsysteme anzuwenden sind.
Nach Ansicht der Linken haben Landwirte bei der Anlage von Agroforstsystemen Nachteile. Beispielsweise existiere in Deutschland keine rechtsverbindliche Definition für Agroforstsysteme. Auch sei der bürokratische Aufwand hoch. Dazu kommen der gehölzbezogene Verzicht auf die Basisprämie sowie die Unsicherheit, inwiefern das Holz genutzt und die Gehölze wieder entfernt werden dürften. Auch würden die durch Agroforstsysteme bereitgestellten Umweltleistungen nicht honoriert.
Die gesamte Antwort der Bundesregierung können Sie hier nachlesen.