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topplus Ausufernde Bürokratie

Angst und Ärger über EEG: Strafzahlungen in fünfstelliger Höhe

Nach § 52 im EEG 2023 müssen Anlagenbetreiber bestimmte Mitteilungen an den Netzbetreiber machen. Beim Verstoß drohen drastische Strafen. Der Verein renergie Allgäu fordert sofortige Entschärfung.

Lesezeit: 4 Minuten

Beim Stichwort „Paragraf 52“ im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) schwillt Konrad Gruber die Halsschlagader. Seit gut zwei Monaten ist der Fachberater von renergie Allgäu e.V. nahezu täglich im Gespräch mit verzweifelten Betreibern von Erneuerbaren-Energie-Anlagen, denen horrende Strafgeld-Bescheide ins Haus geflattert sind. Absender der jeweilige Verteilnetzbetreiber, Ursache zumeist eine „Verletzung der Mitteilungspflicht an den Netzbetreiber: Erstzuordnung zu oder bei Wechsel der Veräußerungsform“. Soll heißen: Die Anlage wurde nach Neu-Inbetriebnahme oder dem Ende der EEG-Vergütung zu spät für die Direktvermarktung oder die Ausfallvergütung angemeldet.

Die Ausfallvergütung wurde 2014 eingeführt. Sie ist eine Absicherung für Anlagenbetreiber und verfolgt das Ziel, Finanzierungsrisiken zu minimieren. Sie soll greifen, wenn die Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien kurzfristig nicht umsetzbar ist. „Bis zum EEG 2023 sind solche Betriebe automatisch in die Ausfallvergütung gerutscht – jetzt werden dafür exorbitante Strafzahlungen erhoben“, sagt Gruber. Er fordert in regelmäßigen Schreiben an Vertreter des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine sofortige Entschärfung des Paragrafen 52, der insgesamt zwölf verschiedene Pflichtverstöße benennt.

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Strafen drohen

Seit April verschicken immer mehr Netzbetreiber Strafgeldbescheide wegen verspäteter Anmeldungen beim Direktvermarktung oder einer anderen Veräußerungsform. „Vorher wussten sie möglicherweise selbst nicht, dass hier Verstöße vorliegen“, kritisiert der Berater den sehr komplexen und wenig klaren Gesetzestext, den selbst er als Fachberater keineswegs immer eindeutig interpretieren kann. Zumal immer wieder neue Regelungen erlassen werden, die bestehende EEG-Bestimmungen außer Kraft setzen – zuletzt mit dem Solarpaket, das bis zum 1. Januar kommenden Jahres bei der Meldepflicht Ausnahmen für Anlagen bis 400 kW formuliert.

Für größere Anlagen dagegen gelten die in Paragraf 52 festgeschriebenen „Zahlungen bei Pflichtverstößen“. Wer dem Verteilnetzbetreiber die Veräußerungsform zu spät oder gar nicht gemeldet hat, wird rückwirkend mit 10 €/kW installierter Leistung zur Kasse gebeten. „Pro Monat“, betont Konrad Gruber und macht eine einfache Rechnung auf: Der Betreiber einer 10 MWp-Freiflächenanlage, der zum Beispiel bei der Anmeldung zur Direktvermarktung die vorgeschriebene Frist von einem Monat plus 5 Werktage überschritten hat, wird demnach sofort mit 100 000 Euro Strafgeld zur Kasse gebeten. „Zusätzlich zu den entgangenen Einnahmen“, schüttelt der Fachberater den Kopf, „das ist weder verhältnismäßig noch gerecht!“

Rückwirkende Forderungen

Durch die späte Reaktion der Verteilnetzbetreiber auf die neuen EEG-Regelungen kommen auf einzelne Anlagenbetreiber jetzt plötzlich rückwirkende Forderungen für bis zu 16 Monaten zu. „Weil die Anlagenbesitzer schlichtweg nicht wussten, dass sie dem Netzbetreiber die Zuordnung zu einer Veräußerungsform melden müssen“, kennt Gruber einen Fall, in dem Strafgeld in Höhe von 63 000 € erhoben wurde. Sein dringender Rat: „Prüfen Sie den Bescheid sehr genau!“

In vielen Fällen würden falsche Zeiträume abgerechnet oder unzureichende Begründungen genannt, spricht der Fachberater von „unfassbaren Fehlern“ in vielen der von ihm gesichteten Bescheiden.

Aber auch dort, wo der Bescheid an sich richtig ist, lässt sich manchmal noch was an der Höhe der Strafzahlung ändern. Ein Ostallgäuer Betreiber mehrerer PV-Großanlagen, der seine Anlagen aufgrund bürokratischer Probleme nicht rechtzeitig zur Direktvermarktung anmelden konnte, soll nach konstruktiven Verhandlungen zwischen Konrad Gruber und dem Verteilnetzbetreiber die Chance erhalten, seine Anlagen nachträglich für die Ausfallvergütung anzumelden. Dadurch könnten die Strafzahlungen um rund 34 000 € reduziert werden.

Um künftigen Ärger zu minimieren hat sich Konrad Gruber zur Aufgabe gemacht, alle renergie-Allgäu-Anlagenbetreiber regelmäßig über neue Auflagen und Bestimmungen zu informieren. In seinem letzten Schreiben ging es um die in § 10b festgeschriebene „Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber“, die für alle Anlagen ab 100 kW verpflichtend sind. Neu ist, dass Betreiber von Anlagen bis 500 kW, die dieser Pflicht nicht nachkommen, ab 1. Juli ebenfalls mit einem Strafgeld-Bescheid in Höhe von 2 € je kWp und Monat rechnen müssen.  

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